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Was genau hat sich im Bundesjagdgesetz geändert?

Der Wolf wird künftig in § 2 des Bundesjagdgesetzes aufgeführt und gehört somit zum “Wild”. Damit gelten grundsätzlich die jagdrechtlichen Regelungen und nicht mehr die naturschutzrechtlichen. Im Bundesjagdgesetz sind darüber hinaus in den §§ 22b bis 22f Regelungen für den Umgang mit dem Wolf getroffen worden. Das sind insbesondere:

  • Regelungen zur Bejagung für den Fall, dass sich die Wolfspopulation im günstigen Erhaltungszustand befindet, insbesondere die Verpflichtung zur Aufstellung eines revierübergreifenden Managementplans;
  • Die Möglichkeit, nach einem Weidetierriss einen Wolfschnell und unbürokratsich zu erlegen;
  • Die Möglichkeit der Behörde, die Erlegung von problematischen Wölfen anzuordnen;
  • Meldepflicht nach dem Erlegen oder Auffinden eines verendeten Wolfes;
  • Fütterungsverbot;
  • Klarstellung zum Umgang mit verletzten Wölfen;
  • Umgang mit Hybriden;
  • Auftrag an die zuständige Behörde ggf. Maßnahmen zur Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes zu ergreifen;
  • Zusammenarbeit von Bund und Ländern;
  • Berichtspflicht über die Erfahrungen mit den Regelungen nach fünf Jahren.

Der genauen Wortlaut der Änderungen ist in dieser Synopse aufgeführt.

Die Neuregelung tritt am 2. April 2026 in Kraft, dem Tag nach der Verkündung der Änderung im Bundesgesetzblatt.

Hat der Wolf jetzt eine reguläre Jagdzeit?

Im Gesetz ist zwar eine Jagdzeit vorgesehen, aber die Jagd darf auch innerhalb dieser Zeit nur nach Maßgabe eines “Managementplans” durchgeführt werden. Die Managementpläne müssen erst noch aufgestellt werden. Erst dann kann es eine reguläre Jagd geben – aber auch dass nur nach den Maßgaben aus dem Managementplan.

Was ist der “revierübergreifende Managementplan”, von dem in § 22d Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes die Rede ist?

Der “revierübergreifende Managementplan”, der von der Behörde im Falle des günstigen Erhaltungszutsandes aufzustellen ist, hat eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Abschussplan, wie er insbesondere für Schalenwildarten üblich ist. Auf Grund der Besonderheiten der Wildart Wolf, insbesondere der Größe des Territoriums, gibt es allerdings einige Besonderheiten. So wird darin keine Anordnung enthalten sein, in einem bestimmten Revier eine bestimmte Anzahl an Wölfen zu erlegen. Deswegen wird der Abschussplan auch einen deutlich größeren räumlichen Geltungsbereich umfassen.

Darüber hinaus können die Länder auch weitergehende Managementpläne aufstellen, die z.B. Vorgaben für das Monitoring, Prävention, Rissentschädigung, Öffentlichkeitsarbeit usw. enthalten. Solche Managementpläne bestehen bereits jetzt bundesweit und werden auch künftig wichtig sein.

Welche Vorgaben macht das Gesetz für den Managementplan?

Der Managementplan ist darauf auszurichten, die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands zu gewährleisten. Weitergehende Vorgaben für den Managementplan macht das Gesetz nicht. Nur hinsichtlich der Jagdzeit vom 1. Juli bis zum 31. Oktober wird eine konkrete Vorgabe gemacht. Damit wird vor allem berücksichtigt, dass in dieser Zeit Jungwölfe gut als solche anzusprechen sind. Denn für ein “Bestandsmanagement” ist es wichtig – so wie bei anderen sozial lebenden Arten auch – vor allem in der Jugendklasse einzugreifen. Diese Vorgabe ergibt sich (so ausdrücklich) aber nicht aus dem Gesetz, sondern müsste durch die Behörde im Managementplan festgelegt werden. Der Managementplan muss vor allem auch auf die Verhältnisse vor Ort eingehen. Sonst würde er auch nicht den idividuellen Umständen der jeweiligen Planungsgebiete gerecht werden.

Was gilt, solange noch kein Managementplan aufgestellt wurde?

Solange noch kein Managementplan erstellt wurde, gilt für die Jagd auf Wölfe § 22d Abs. 3 BJagdG entsprechend. 

Vor allem heißt dies, dass nach einem Weidetierriss, die Jagd auf den Wolf auch ohne Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig ist. Vorraussetzung ist, dass ein von der zuständigen Behörde oder dem Land bestellter Sachverständiger für Wolfsrisse festgestellt hat, dass der Schaden

  •  von einem Wolf verursacht worden ist und
  • trotz zumutbar ergriffener Herdenschutzmaßnahmen, die geeignet sind Tiere vor Angriffen durch den Wolf zu schützen, eingetreten ist.

In diesem Fall, darf die Jagd aber nur in einem Radius von nicht mehr als 20 Kilometern um den festgestellten Schadensort und nicht länger als sechs Wochen nach dem festgestellten Schaden erfolgen. Die Jagd endet, sobald im Radius von 20 Kilometern um den festgestellten Schadensort ein Wolf erlegt worden ist. Die zuständige Behörde kann davon abweichend, nach pflichtgemäßem Ermessen den Radius verkleinern oder erweitern oder die zulässige Dauer der Jagd verlängern oder verkürzen.

Darüber hinaus ist die Jagd auf den Wolf ist nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. Die Behörde kann diese erteilen

  • zur Abwendung land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden,
  • im Interesse der Gesundheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit oder

  • aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses.

Welche weiteren Vorgaben gibt es für die Jagd auf Wölfe?

Für die Jagd auf Wölfe ist nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) bei Büchsenpatronen ein hochwildtaugliches Kaliber (mindestens 6,5 mm und eine Auftreffenergie auf 100 m von mindestens 2 000 Joule) vorgeschrieben. Außerdem ist es verboten, auf Wölfe mit mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen zu schießen (so wie generell auch auf Schalenwild). Ausdrücklich zugelassen sind für Wölfe aber der Fangschuss mit Schrot und das Erlegen von in Fallen gefangenen Wölfen mit Schrot.

Über die für alles Wild geltenden sachlichen Verbote des § 19 Absatz 1 BJagdG hinaus ist es bei der Jagd auf Wölfe außerden ausdrücklich verboten “elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können, Sprengstoff oder Fallen, die nach ihrer Bauart oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind” zu verwenden. Diese Mittel gelten faktisch jedoch auch für alle andere Wildarten – nur für Wölfe wurde jetzt eine ausdrückliche Regelung geschaffen. Der Einsatz der genannten elektronische Vorrichtungen oder Sprengstoff ist zweifellos nicht weidgerecht. Nicht-selektive Fallen sind bereits durch die Vorschriften zur Fangjagd und die Jagdzeitenregelungen verboten.

Der Einsatz von Nachtzieltechnik ist nach dem Bundesjagdgesetz generell verboten (§ 19 Abs. 1 Nr. 5 a) BJagdG). Die Regelungen, die in fast allen Bundesländern für die Jagd auf Schwarzwild gelten sind daher nur eine begrenzte Ausnahme. Für Wölfe kann die zuständige Behörde aber im Einzelfall Ausnahmen zulassen (§ 22d Abs. 4 S. 1 Nr. 4 BJagdG).

Bei der Jagd auf Wölfe ist – wie bei allem Wild – auch der Elterntierschutz zu beachten. Das gilt auch im Falle des Abschusses von Wölfen nach einem Weidetierriss. Insbesondere darf dann keine laktierende Fähe geschossen werden.

In meinem Revier wurde bei einem Landwirt ein Schaf gerissen. Was ist zu tun?

Der Riss ist zunächst der zuständigen Behörde zu melden. Danach muss ein von der Behörde oder dem Land bestellter Sachverständiger für Wolfsrisse feststellen, ob der Schaden

  •  von einem Wolf verursacht worden ist und
  • trotz zumutbar ergriffener Herdenschutzmaßnahmen, die geeignet sind Tiere vor Angriffen durch den Wolf zu schützen, eingetreten ist.

Wenn dies der Fall ist, ist die Jagd auf den Wolf gem. § 22d Abs. 3 S. 2 BJagdG auch ohne Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. Dann darf die Jagd aber nur in einem Radius von nicht mehr als 20 Kilometern um den festgestellten Schadensort und nicht länger als sechs Wochen nach dem festgestellten Schaden erfolgen. Die Jagd endet, sobald im Radius von 20 Kilometern um den festgestellten Schadensort ein Wolf erlegt worden ist. Die zuständige Behörde kann davon abweichend (nach pflichtgemäßem Ermessen) den Radius verkleinern oder erweitern oder die zulässige Dauer der Jagd verlängern oder verkürzen.

Wichtig ist also: Wenn ein amtlicher Rissgutachter die genannten Voraussetzungen festgestellt hat, ist kein weiterer Schritt der Behörde nötig, es darf dann in dem entsprechenden Umkreis ein Wolf geschossen werden.

In der Praxis wird es für die Behörden wichtig sein, die entsprechenden Meldeketten möglichst schon im vorhinein aufzubauen. Wie dies im Einzelnen gehandhabt werden wird, muss sich erst noch zeigen.

Die Jagdausübungsberechtigten müssen sich aber im Fall des Falles auch selbst informieren. Denn in der Regel wird die Einschränkung als Allgemeinverfügung erlassen, also eine behördliche Regelung, die sich an alle Betroffenen richtet, aber nicht jedem einzelnen bekannt gegeben wird. Die Bekanntmachung kann dann zum Beispiel über die Internetseite der Behörde erfolgen.

Was kann ich mit einem erlegten oder verendet aufgefundenem Wolf machen?

Zunächst muss man einen erlegten oder verendet aufgefundenen Wolf der Behörde unverzüglich melden und ihr die Untersuchung und eine Probennahme ermöglichen. Wenn dies aber abgeschlossen oder gar nicht erst angeordnet wurde, darf sich der Jagdausübungsberechtigte den Wolf nun aneigen und z.B. präparieren lassen, Trophäen – ähnlich der Haken beim Fuchs – präparieren oder und ggf. den Balg für private Zwecke verwerten. Diese ist alles vom Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten umfasst.

Der Wolf unterliegt allerdings weiterhin der EU-Artenschutzverordnung (Anhang A), daher gilt ein umfassendes Handelsverbot. Das umfasst auch entsprechende Vorbereitungshandlungen (zum Beispiel das Anbieten). Das Verbot gilt auch für Trophäen und Teile eines Wolfes.

Wenn eine Präparat für Bildungszwecke (z.B. Jägerausbildung oder Lernort Natur) weitergegeben werden soll, sollte dies vorab mit der zuständigen Behörde besprochen werden.

Muss ich jetzt Wildschadensersatz für den Wolf bezahlen?

Nein. Wildschäden, die durch den Wolf verursacht wurden sind nach dem Bundesjagdgesetz nicht ersatzpflichtig. Die Bundesländer zahlen in der Regel einen Schadensersatz für gerissene Weidetiere. Das haben sie schon bisher getan und durch die Aufnahme ins Bundesjagdgesetz ändert sich vorerst auch nichts. Die Länder sind zu diesen Zahlungen gesetzlich aber nicht verpflichtet. Sie können daher (egal ob unter der Regelung des Jagdrechts oder des Naturschutzrechts) dieses System ändern oder sogar abschaffen.

Ich will den Wolf gar nicht in meinem Revier jagen, was kann ich tun?

Niemand muss die Jagd auf den Wolf persönlich ausüben. Nach § 22d Abs. 4, S. 1, Nr. 1 BJagdG, kann die zuständige Behörde aber anordnen, dass der Jagdausübungsberechtigte die Jagd auf den Wolf auszuüben hat. Nach § 22d Abs. 4, S. 2 BJagdG, kann sich der Jagdausübungsberechtigte dabei jedoch einem anderen Dritten bedienen. Zumindest hat er aber, wenn er auch keinen Dritten damit beauftragt, die Jagd auf den Wolf durch die Behörde oder einem von ihr beauftragten Dritten in seinem Revier zu dulden.

Ich werde als Revierinhaber durch die Polizei zu einem noch lebenden verunfallten Wolf gerufen. Darf ich ihn dann töten?

Ja. Aufgrund des neu eingefügten § 22c Abs. 1 Nr. 2 BJagdG ist es verboten kranke oder verletzte Wölfe aufzunehmen um sie gesundzupflegen. Außerdem gilt § 22a Abs. 1, 2. Halbsatz BJagdG weiter, der besagt, dass schwerkrankes Wild unverzüglich zu erlegen ist, um es vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren.

Wie wird mit Hybriden zwischen Wolf und Hund umgegangen?

Zu Hybriden gibt es im geänderten Bundesjagdgesetz eine eigene Regelung. Nach § 22f Satz 1 BJagdG sind “Vorkommen von Hybriden zwischen Wolf und Hund (Wolfshybriden) in der freien Natur (…) auf Anordnung der zuständigen Behörde durch den Jagdausübungsberechtigten zu erlegen.” Es darf also nicht ohne weiteres auf (echte oder vermeintliche) Hybriden geschossen werden. Entsprechende Beobachtungen müssen der zuständigen Behörde gemeldet werden, die dann über das weitere Vorgehen entscheidet.

Welche Behörde ist für den Umgang mit dem Wolf zuständig?

Zumeist ist in den Jagdgesetzen der Länder geregelt, dass die zuständige Behörde jeweils die untere Jagdbehörde ist, wenn nichts anderes bestimmt ist. Die Länder können diese Zuständigkeit also auch anders verteilen, z.B. an die oberen oder die oberste Jagdbehörde. Es bleibt abzuwarten, wie die Länder die Zuständigkeiten in Sachen Wolf regeln werden.

Warum fordert der Jagdverband die Jagd auf Jungwölfe?

Grundsätzlich gilt: Bejagung und Bestandskontrolle werden am Ende zur Akzeptanz des Wolfs beitragen, weil damit ein Beitrag zur Konfliktvermeidung geleistet werden kann. Wie der Wolf bejagt wird, muss sich an wildbiologischen Fakten orientieren. Der Deutsche Jagdverband befürwortet eine reguläre Jagdzeit für Jungwölfe von Anfang Juni bis Ende Oktober. In diesem Zeitraum sind sie sicher von Altwölfen unterscheidbar. Das minimiert das Risiko von Fehlabschüssen. So wird die Rudelstruktur aufrechterhalten. Wildbiologisch sinnvoll ist die Bestandskontrolle beim Wolf über die Jugendklasse – ähnlich wie bei Reh, Hirsch oder Wildschwein. 40 Prozent des jährlichen Zuwachses sollen über die Jagd reduziert werden. Auf dieser Basis kann der Wolfsbestand in Deutschland weiter moderat anwachsen.

Warum soll der Wolf bejagt werden, obwohl es offiziell nur 1.600 Wölfe in Deutschland gibt?

Es gibt immer wieder Bemühungen, die Zahl künstlich klein zu rechnen: Nach DJV-Hochrechnung lebten im Frühjahr 2024 mindestens 2.000 Wölfe in Deutschland. Deutschland ist einer der am dichtesten besiedelten Staaten Europas und beherbergt gleichzeitig die größte Wolfspopulation: In Niedersachsen und Brandenburg leben heute mehr Wölfe als in ganz Skandinavien. Die Wolfspopulation wächst seit mehr als zwei Jahrzehnten im Schnitt um etwa 20 bis 30 Prozent jährlich. Frankreich, Schweden und die drei baltischen Staaten reduzieren Wolfsbestände mit jagdlichen Mitteln seit geraumer Zeit nach klaren Regeln – ohne dass die Bestände gefährdet wären. Frankreich setzt strategisch auf einen kontrollierten, verminderten Zuwachs. In Estland wird der Wolf schon längere Zeit nachhaltig bejagt – auch nach erfolgtem EU-Beitritt. Entscheidend ist: Wo Wölfe regional in besonders hohen Dichten auftreten, muss eine reguläre Bejagung auf Basis eines regionalen Abschussplans möglich sein. Um es klar zu sagen: Es geht darum, die Wolfsbestände den Gegebenheiten vor Ort anzupassen.

Warum soll eine geschützte Art wie der Wolf bejagt werden, ist das nicht rechtswidrig?

Europaweit haben sich die Bestände des Wolfes in den vergangen zwei Jahrzehnten positiv entwickelt: Sein Schutzstatus wurde deswegen gemäß Berner Konvention und über die europäische Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) von “streng geschützt” auf “geschützt” herabgesetzt. Die EU hat den Mitgliedsstaaten damit freigestellt, den Wolf in nationales Recht zu überführen. Folgerichtig sollen deswegen Bundesnaturschutz- und Bundesjagdgesetz angepasst werden. Wichtig: Der Wolf wird in Deutschland wieder auf Dauer heimisch bleiben. In über einem Dutzend EU-Ländern wie Frankreich, den skandinavischen und baltischen Staaten gibt es eine Kontrolle des Wolfs durch jagdliche Eingriffe. Weder EU-Kommission noch Europäischer Gerichtshof haben daran etwas auszusetzen. Der Wolf kennt übrigens keine Ländergrenzen: Die Beurteilung des Zustands einer Population muss deshalb grenzübergreifend vorgenommen werden. Nach Ansicht des DJV und zahlreicher Wissenschaftler sind die Wölfe in Deutschland Teil einer grenzübergreifenden Population in Mitteleuropa. Der Europäische Gerichtshof bestätigt das in einem Urteil an mehreren Dutzend Stellen. Der günstige Erhaltungszustand ist entsprechend für den Wolf gegeben – und zwar für ganz Deutschland.

Elektrozaun, Herdenschutzhund oder Nachtpferch: Warum werden präventive Herdenschutzmaßnahmen nicht ausgebaut, statt auf Jagd zu setzen?

Schutzmaßnahmen für Weidetiere werden intensiviert und weiterentwickelt. Aber das reicht nicht. Selbst Elektrozäune, die den derzeitigen Vorgaben entsprechen, können Wölfe problemlos überwinden. Haben sie gelernt, wie das geht, geben sie ihr Wissen an den Nachwuchs weiter. So kann sich unerwünschtes Verhalten schnell ausbreiten. Herdenschutz und Jagd sind also keine Gegensätze, sondern ergänzen sich. Die Kosten für den Herdenschutz explodieren förmlich: Waren es 2015 noch 1 Million Euro, lag der Wert 2024 bereits bei 23 Millionen Euro. Für Halter von Schafen, Rinder oder Pferden ist der logistische Aufwand alleine durch das Gewicht von Zaunmaterial enorm gestiegen. Lag die vorgeschriebene Höhe der Elektrozäune anfänglich bei 90 Zentimetern, ist die jetzt beispielsweise in Brandenburg als wolfsabweisend empfohlene Zaunhöhe 120 Zentimeter. Trotzdem gab es 2023 einen Höchststand von 5.800 getöteten Nutztieren. Immer mehr Weidetierhalter geben deshalb auf: In Niedersachsen sehen 77 Prozent der Schaf- und Ziegenhalter und 50 Prozent der Mutterkuhhalter den Wolf als das zentrale Problem ihrer Zukunft. Das ist beispielsweise für den Deichschutz katastrophal, der auf die Schafbeweidung angewiesen ist. Der Wolf ist ein Beispiel für erfolgreichen Artenschutz. Für Artenvielfalt insgesamt wäre jedoch das Ende einer Beweidung durch Schafe, Ziegen und Rinder fatal: Einzigartige Tier- und Pflanzenarten würden aussterben. 

Die Natur regelt sich doch selbst. Warum muss der Mensch den Wolf bejagen?

Deutschland ist eine intensiv genutzte Kulturlandschaft. Es gibt Weidetiere, Landwirtschaft, Dörfer und große Städte, Verkehrswege – und damit viel Potential für Konflikte mit dem Wolf. Um diese zu verringern braucht es klare Regeln. Die Jagd ist dabei lediglich ein Aspekt. Und: Wie in anderen Bereichen des Naturschutzes auch ist die Behauptung, die Natur regele sich selbst, schlichtweg falsch. Im städtischen Umfeld oder in Regionen mit intensiver Weidetierhaltung ist das Konfliktpotential groß. Dort wird auch die Akzeptanz bei einer Zunahme von Konflikten schneller schwinden. Klare Regeln helfen, Konflikte zu vermeiden oder schneller befrieden zu können. Wo Menschen Tür an Tür mit dem Wolf leben, sinkt die Akzeptanz für das Großraubtier schon heute: Aus Sorge um das eigene Haustier oder gar um die eigenen Kinder, wenn die sich im Dunkeln mit dem Fahrrad auf den Weg zur Schule machen. Zum Konfliktmanagement gehört aber auch, die Landschaft durchlässiger für wandernde Wölfe zu gestalten, etwa durch Querungshilfen über Straßen.

Warum soll es wolfsfreie Gebiete geben?

Es wird keine wolfsfreien Gebiete geben, aber es braucht Regionen, wo die Etablierung von Wolfsrudeln verhindert wird, weil dort Konflikte vorprogrammiert sind. Das gilt beispielsweise für alpine Regionen, Deiche oder urbane Gebiete. Einzelne Jungwölfe auf Reviersuche sollen sich allerdings ungehindert durch diese Gebiete bewegen können. Es geht darum, die notwendige Weidetierhaltung zu sichern, wo das mit Herdenschutzmaßnahmen nahezu unmöglich ist. Nur so kann die gesellschaftliche Akzeptanz des Wolfes insgesamt erhalten werden.

Der Wolf ist eine geschützte Art. Wieso sollte er wie andere Wildtierarten ins Bundesjagdgesetz aufgenommen werden? 

Der Wolf lebt in Deutschland in einer Kulturlandschaft und hat sich stark ausgebreitet. Das Ziel seiner Bejagung ist ein Dreiklang: Konflikte minimieren, den günstigen Erhaltungszustand der Art gewährleisten und Akzeptanz erhalten. Das geht am besten über das Bundesjagdgesetz. Auch andere über die europäische FFH-Richtlinie geschützte Arten unterliegen übrigens dem Jagdrecht. Beispiel Gams: Sie hat europaweit denselben Schutzstatus wie der Wolf, wird jedoch zum Schutz des Bergwaldes intensiv bejagt. Einzelne Sonderregelungen im Bundesjagdgesetz sind für den Wolf durchaus sinnvoll – etwa ein Fütterungsverbot oder Regelungen zur Aufnahme verletzter Tiere.

Wölfe greifen nur sehr selten Jagdhunde an. Wieso soll es deshalb Notstandsregelungen geben? 

Wenn Wölfe konkret Menschen, Jagdhunde, Haus- oder Nutztiere bedrohen, müssen die Möglichkeiten einer Tötung eindeutig und rechtssicher geregelt sein. Nach Ansicht des DJV muss in Notstandssituationen der Schutz von Menschen, Jagdhunden, Haustieren und Nutztieren immer Vorrang haben. Gut ausgebildete Jagdhunde sind Grundlage für tierschutzgerechte Jagd und Seuchenprävention. Das gilt zum Beispiel für die Nachsuche verletzter Wildtiere oder die Suche nach Wildschweinkadavern zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest.

Der Großteil der Deutschen begrüßt die Rückkehr des Wolfs. Warum soll der Wolf dann bejagt werden?

Eine aktuelle repräsentative Umfrage des Marktforschungsinstituts Civey zeichnet ein differenzierteres Bild – mit klaren Unterschieden zwischen Stadt und Land. Demnach begrüßen 47 Prozent der Deutschen die Rückkehr des Wolfs, allerdings sehen 35 Prozent dies negativ. Gleichzeitig fühlen 29 Prozent der Deutschen sich oder ihr Haustier durch den Wolf bedroht – auf dem Land sogar ein Drittel. Fast zwei Drittel der Deutschen halten es für richtig, den Wolf zur Bestandskontrolle ins Jagdrecht aufzunehmen. Dies geht einher mit einem ähnlich hohen Anteil der Bevölkerung, der speziell die Jagd auf Wölfe befürwortet, die Haus- und Nutztiere töten. Die Zustimmung auf dem Land liegt jeweils bei deutlich über zwei Dritteln, hingegen nur bei etwa der Hälfte bei Stadtmenschen. 

Die Jagd ist unerlässlich bei der Eindämmung invasiver Arten wie dem Waschbären. Invasive gebietsfremde Arten sind eine der 5 Hauptursachen für den Artenverlust weltweit. Durch die Bejagung des Waschbären und anderer invasiver Arten leistet die Jägerschaft einen wichtigen Beitrag zum Erhalt der heimischen Biodiversität. Dieser Beitrag muss anerkannt und entsprechend honoriert werden. Die Jagd ist ein wichtiges Instrument bei der Umsetzung der EU-Verordnung 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten. Einen Faktencheck zum Waschbären hat die Goethe Universität Frankfurt veröffentlicht.

Sind Waschbären für heimische Arten schädlich?

Waschbären stammen ursprünglich aus Amerika, gehören zu den Kleinbären und sind Allesfresser. Für Arten, die bereits gefährdet sind, kann der zusätzliche Beutegreifer zum bestandsbedrohenden Faktor werden. Der Waschbär hat beispielsweise Laichgewässer der Amphibien als reichhaltige Nahrungsquelle entdeckt und dezimiert lokale Bestände von Fröschen und Kröten. Dabei sind schon ohne Räuberdruck viele Amphibienarten durch zunehmende Trockenheit und Verlust von Gewässern vom Aussterben bedroht. Der Waschbär gefährdet auch die Europäische Sumpfschildkröte, die nur noch an wenigen Standorten, etwa in Brandenburg, vorkommt. Er gräbt ihre Eier aus und frisst Jungtiere. Gelege und Jungvögel von Boden-, Höhlen- und Baumbrütern kann der nordamerikanische Kleinbär ebenso erbeuten – ein zusätzlicher Verlust, den insbesondere seltene Arten nicht kompensieren können.

Inzwischen gibt es zahlreiche Studien zu Arten, die der Waschbär bedroht. Dazu gehören Mauersegler, Sumpfschildkröte, Amphibien, Bodenbrüter wie Seeschwalben, Regenpfeifer oder Wendehals und Felsbrüter wie Uhu. Aufgrund dieses negativen Einflusses wurde der Waschbär als invasive gebietsfremde Art in die europäische Liste der gebietsfremden invasiven Arten (Unionsliste) aufgenommen.

Ein Waschbärpärchen wurde 1934 am Edersee in Hessen angesiedelt, weitere Individuen gelangten nach dem Zweiten Weltkrieg aus Pelztierfarmen in Brandenburg ins Freiland. Da sie in Deutschland keine natürlichen Feinde haben und in den ersten Jahrzehnten nicht bejagt wurden, konnten sie sich ungehindert ausbreiten. Waschbären sind sehr anpassungsfähig und leben sowohl in urbanen Bereichen als auch in der Agrarlandschaft, vorzugsweise in Wäldern mit Laubbäumen und Gewässern. Als wendige Kletterer suchen sie ihre Nahrung nicht nur am Boden, sondern auch in Baumhöhlen und Felsnischen und eröffnen sich als Nahrungsopportunisten eine breite Palette. Auf dem Speiseplan stehen zum Beispiel Obst, Kleinsäuger, Insekten, Amphibien und Vögel.

Ausgewählte Quellen:

Heßler, N. & Quillfeldt, P. (2018): Nistkästen als ökologische Fallen und was sich dagegen tun läßt. Vogelwarte 56: 29-32: https://www.zobodat.at/pdf/Vogelwarte_56_2018_0029-0032.pdf

Schneeweiß, N. (2016): Waschbären (Procyon lotor) erbeuten Erdkröten (Bufo bufo) in großer Zahl am Laichgewässer. Zeitschrift für Feldherpetologie 23: 203–212 Oktober 2016: https://shop.laurenti.de/media/pdf-Dateien/ZfF2016-2-05%20-%20Schneeweiss-abstract.pdf

Schneeweiß, N. & Wolf, M. (2009): Neozoen – eine neue Gefahr für die Reliktpopulationen der Europäischen Sumpfschildkrötein Nordostdeutschland. Zeitschrift für Feldherpetologie 16: 163-182: https://www.laurenti.de/pdf-Dateien/2009-02%2002-Schneewei%df%20%26%20Wolf-abstract.pdf

Lübcke, W. (2018): Zum Einfluss des Waschbärs (Procyon lotor) auf die heimische Vogelwelt – eine Dokumentation. Vogelkundliche Hefte Edertal 44: https://nabu-waldeck-frankenberg.de/tl_files/fM_k0002/Bilder_Themen/Neubuerger/VHE44%20Waschbaer%20Luebcke.pdf

Steigert die Bejagung nicht die Vermehrung und wirkt damit kontraproduktiv?

Dieses oft genutzte Argument basiert auf einer Fehlinterpretation der Studie von Robel et al. aus dem Jahr 1990 und wird seitdem regelmäßig wiederholt und als Tatsache dargestellt. Es gibt bisher keine wissenschaftliche Studie, die bestätigt, dass Waschbären Populationsverluste durch eine erhöhte Reproduktionsrate ausgleichen würden. Eine deutsche Studie zeigt vielmehr, dass es hinsichtlich der Anzahl von Uterusnarben bei weiblichen Waschbären – ein wichtiger Indikator für die Fruchtbarkeit – keine Unterschiede zwischen bejagten und unbejagten Gebiet gibt.

Wie bei allen Säugetierarten bewegt sich die Geburtenrate des Waschbären innerhalb einer genetisch vorgegebenen Bandbreite. Einmal im Jahr, meist im April oder Mai, werden durchschnittlich 3 Jungtiere geboren. Die Fruchtbarkeit eines Waschbärweibchens, der Fähe, wird vom Ernährungs- und Gesundheitszustand sowie vom Alter beeinflusst. Fähen im ersten und zweiten Lebensjahr beteiligen sich zu 63 % an der Reproduktion, im optimalen Alter von drei und vier Jahren sind es rund 95 % und bei Individuen über fünf Jahren immerhin noch 90 %. In der vom Menschen geprägten Kulturlandschaft finden Waschbären reichlich Nahrung, sodass insbesondere in urbanen Räumen die Reviere der Waschbären vergleichsweise klein und damit die Siedlungsdichten sehr hoch sein können. Nahrungsmangel ist also kein limitierender Faktor, vielmehr führen Krankheiten wie Staupe, Straßenverkehr und Jagd zu Verlusten.

Ausgewählte Quellen:

Volmer, K. & Müller, F. (2020): Reproduktionsmedizinische Untersuchungen an weiblichen Waschbären aus Hessen. Beiträge zur Jagd- und Wildforschung, Bd. 45: 215-224: https://wildbeimwild.com/wp-content/uploads/2023/08/Volmer-Mueller-Repromedizinische-Untersuchungen-Waschbaer-BJWF-2020.pdf

Robel RJ, Barnes NA, Fox LB (1990): Raccoon Populations: Does Human Disturbance Increase Mortality? Transactions of the Kansas Academy of Science, 93(1/2), 22–27. https://doi.org/10.2307/3628125

Ist es nicht besser Waschbären zu kastrieren statt sie zu jagen?

Die Idee einer flächendeckenden Kastration von Waschbären wird immer wieder als vermeintlich tierschutzkonforme Maßnahme ins Spiel gebracht. Es existieren in Deutschland allerdings weder wissenschaftliche Veröffentlichungen noch Machbarkeitsstudien, bei denen freilebende Waschbären kastriert, wieder ausgewildert und ihr Verhalten wissenschaftlich begleitet wurden.

Nach Artikel 7 der EU-Verordnung Nr. 1143/2014 sowie § 40a Bundesnaturschutzgesetz ist die Freisetzung invasiver Arten nach dem Fang zudem ausdrücklich verboten, was eine Kastration mit anschließender Auswilderung ohne aufwändige Sondergenehmigungen rechtlich ausschließt. Hinzu kommt, dass kastrierte Waschbären weiterhin Beutetiere wie Boden- und Höhlenbrüter fressen können.

Als Wildtiere unterliegen Waschbären dem Tierschutzgesetz und dem Tierversuchsrecht, das bei Eingriffen wie Narkose, chirurgischer Kastration, postoperativer Versorgung und anschließender Freilassung hohe Anforderungen stellt. Die Genehmigung solcher Maßnahmen erfordert – je nach Bundesland – aufwendige tierschutzrechtliche Prüfverfahren, eine umfangreiche Logistik sowie erhebliche personelle Ressourcen.

Bei den rund 240.000 Waschbären, die in der Saison 2023/24 erlegt wurden, wäre eine Kastration weder personell noch finanziell realistisch. Abgesehen davon würde die Kastration von Waschbären nicht das Artenschutzproblem lösen, denn auch kastrierte Waschbären müssen fressen. Neben Arten wie Fuchs und Steinmarder ist der Waschbär ein zusätzlicher Räuber, der den Druck auf gefährdete Arten erhöht. Die Jagd ist deshalb eine effektive Managementmaßnahme für den Waschbären und muss von der Politik gefördert werden. Denkbar ist die Finanzierung von tierschutzgerechten Fanggeräten und Fallenmeldern.

Ausgewählte Quellen:

Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014R1143

Waschbären sind doch inzwischen eine heimische Art. Warum werden sie immer noch als gebietsfremd bezeichnet und intensiv bejagt?

Das ursprünglich Siedlungsgebiet des Waschbären reicht vom Süden Kanadas bis in den Norden Mittelamerikas. Da Waschbären hochwertige Pelze liefern und dies insbesondere in den 1930er Jahren Mode war, wurden Waschbären in Deutschland in Gehegen gezüchtet. Durch Kriegseinwirkungen gelangten Waschbären ins Freiland und konnten sich aufgrund ihrer hohen Anpassungsfähigkeit ansiedeln, Populationen bilden und sich neue Siedlungsareale erschließen. Eine bewusste Ansiedlung eines Pärchens am Edersee in Hessen 1934 begründete den ersten freilebenden Bestand.

Arten, die absichtlich oder unbewusst von anderen Kontinenten nach Europa verfrachtet werden oder wurden, gelten als gebietsfremd. Der Waschbär ist eine gebietsfremde Art, die sich etabliert hat. Da gebietsfremde Arten sich nicht mit den heimischen Ökosystemen entwickelt haben, können sie im Falle ihrer Etablierung heimische Arten schädigen und gelten dann als invasiv. Beispielsweise vernichtet die aus Südamerika stammende Nutria Gewässerökosysteme, indem sie ganze Schwimmblatt- und Uferzonen kahlfrisst. Damit verändert sich die Strömungsgeschwindigkeit von Wasserläufen und wichtige Brut- und Lebensräume für Fische, Insekten und Vögel verschwinden.

Neozoen (gebietsfremde Tierarten) wie Mink und Waschbär treten als zusätzliche Fressfeinde auf. Der Waschbär ist auf der Unionsliste der gebietsfremden invasiven Arten. Damit gilt für ihn die EU-Verordnung Nr. 1143/2014 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141. Im Bundesnaturschutzgesetz § 40 a in Verbindung mit dem Maßnahmen- und Managementblatt ist der Umgang geregelt. Dies ist als Rahmenplan zu verstehen, wobei die Länder entscheiden können, welche Maßnahmen sie wählen und auf welche Maßnahmen sie den Schwerpunkt setzen. Die Jagd ist ein wichtiges Instrument im Katalog der Managementmaßnahmen. Die möglichst intensive Bejagung mit Waffe und Fallen dient der Eindämmung dieser invasiven Art und damit dem Erhalt heimischer Arten. Deshalb fordert der DJV ein klares Bekenntnis der Politik zur Jagd, insbesondere zur Fangjagd. Jagdzeitenbeschränkungen, die über den Elterntierschutz (§22 Bundesjagdgesetz) hinausgehen, lehnt der DJV ab. Dazu gehören beispielsweise Schonzeiten.

Ausgewählte Quellen:

Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014R1143

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_impl/2016/1141/oj

Nehring, S. (2018): Warum der gebietsfremde Waschbär naturschutzfachlich eine invasive Art ist – trotz oder gerade wegen aktueller Forschungsergebnisse. Natur und Landschaft 93: 453-461: https://shop.kohlhammer.de/warum-der-gebietsfremde-waschbar-naturschutzfachlich-eine-invasive-art-ist-trotz-oder-gerade-wegen-aktueller-forschungsergebnisse-978-3-00-153629-7.html

Maßnahmen- und Managementblätter: https://neobiota.bfn.de/unionsliste/art-19-management.html

Unionsliste: https://neobiota.bfn.de/unionsliste/art-4-die-unionsliste.html

Bei Waschbären kontrollieren ältere Weibchen die Fortpflanzung in einer hierarchisch geführten Gruppe. Werden ältere Tiere erlegt, kommt es zu einer stärkeren Vermehrung jüngerer Tiere. Warum werden Waschbären trotzdem bejagt?

Es gibt keine wissenschaftlichen Belege, dass Waschbären in streng hierarchischen, von älteren Weibchen geführten Gruppen leben. Es gibt weiterhin keine Belege dafür, dass die Entnahme älterer Weibchen zu vermehrter oder verfrühter Reproduktion jüngerer Tiere führt.

Tatsächlich zeigen verhaltensökologische Studien: Weibliche Waschbären leben nicht in festen Sozialverbänden, sondern in losen, dynamischen Gruppen, die sich vor allem zur Nahrungssuche temporär zusammenschließen. Dieses soziale System wird in der Wissenschaft als Fission-Fusion-Struktur bezeichnet – es ist geprägt durch wechselnde Gruppenzusammensetzungen ohne stabile Hierarchie. Ein dominantes Leittier oder eine „matriarchale Struktur“ existieren nicht. Die Fortpflanzung weiblicher Tiere erfolgt individuell, nicht sozial gesteuert. Manche Weibchen pflanzen sich bereits im ersten Lebensjahr fort, andere erst im zweiten. Es gibt keinen wissenschaftlichen Beleg dafür, dass die Entnahme älterer Weibchen zu vermehrter oder verfrühter Reproduktion jüngerer Tiere führt.

Ausgewählte Quellen:
Prange S, Gehrt SD, Hauver S (2011): Frequency and duration of contacts between free-ranging raccoons: uncovering a hidden social system. Journal of Mammalogy, 92(6), 1331–1342. https://doi.org/10.1644/10-MAMM-A-416.1

Schuttler SG, Ruiz-López MJ et al. (2015): The interplay between clumped resources, social aggregation, and genetic relatedness in the raccoon. Mammalian Biology – Mammalian Research, 60, 365–373. https://doi.org/10.1007/s13364-015-0231-3

Menschengemachter Lebensraumverlust und Klimawandel sind die Ursachen für den Rückgang bedrohter Arten. Wieso wird nicht der Fokus auf die Lebensraumverbesserung gelegt und stattdessen die Jagd auf Waschbären eingestellt?

Weltweit sind neben Lebensraumzerstörung und Klimawandel auch gebietsfremde invasive Arten maßgebliche Faktoren für den Rückgang zahlreicher Tier- und Pflanzenarten. Genau deshalb ist es entscheidend, die zusätzliche ökologische Bedrohung durch invasive, gebietsfremde Arten wie den Waschbär zu erkennen und Gegenmaßnahmen einzuleiten. Zum Erhalt der Artenvielfalt hat sich Deutschland international verpflichtet. Neben Lebensraumverbesserung ist das Zurückdrängen invasiver Arten mit effektiven Maßnahmen eine wichtige Stellschraube.

Der Waschbär wirkt nachweislich negativ auf bereits geschwächte Populationen naturschutzrelevanter Arten, zum Beispiel von Amphibien. In sensiblen Lebensräumen kann er sogar das lokale Verschwinden bestimmter Arten verursachen. Einmal verschwundene Arten kehren in der Regel nicht zurück.

Menschen empfinden bestimmte Tierarten wie den Waschbären als besonders sympathisch oder niedlich. Diese positive Wahrnehmung führt dazu, dass notwendige Maßnahmen zur Kontrolle dieser Tiere schwieriger durchzusetzen sind oder nicht umgesetzt werden. Im Sinne des Artenschutzes ist hier ein Umdenken und die Anerkennung wissenschaftlich belegter Fakten notwendig, damit die Jagd auf den Waschbären als effektive Managementmaßnahme anerkannt, angewendet und unterstützt wird.

Ausgewählte Quellen:

Jarić I, Courchamp F, Correia RA, Crowley SL, Essl F, Fischer A, González-Moreno P, Kalinkat G, et al. (2020): The role of species charisma in biological invasions. Frontiers in Ecology and the Environment, 18(6), 345–353. https://doi.org/10.1002/fee.2195

IPBES Bericht zu invasiven gebietsfremden Arten (2023): https://www.de-ipbes.de/de/Neuer-IPBES-Bericht-zu-invasiven-gebietsfremden-Arten-veroffentlicht-2214.html

Was hat sich geändert?

Bei der Prüfung von Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung hat sich vor allem Folgendes geändert:

  • Die Gründe für die absolute Unzuverlässigkeit werden um eine Reihe von Straftaten erweitert, die im weiteren Sinne zu den staatsfeindlichen Taten gehören, aber keine Verbrechenstatbestände sind. Hier gilt jemand schon ab einer Verurteilung zu mindestens 90 Tagessätzen in jedem Fall als unzuverlässig (§ 5 Abs. 1 WaffG).

 

  • Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit wird klargestellt, dass die Waffenbehörden auch in öffentlich zugänglichen Quellen (z.B. sozialen Medien) recherchieren dürfen und die Erkenntnisse bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit verwenden dürfen (§ 4 Abs. 6 WaffG).
     
  • Der Kreis der abzufragenden Behörden bei der Prüfung von Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung wird ausgeweitet: Künftig werden bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung auch die Bundespolizei, das Zollkriminalamt und ggf. das Bundeskriminalamt abgefragt, bei der Prüfung der persönlichen Eignung neben Bundespolizei und Zollkriminalamt auch die örtlichen Polizeibehörden der Wohnsitze der letzten zehn Jahre.
     
  • Die Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit wird auch bei der Jagdscheinerteilung künftig durch die Waffenbehörden durchgeführt. Dazu wurden die Vorschriften zur Übermittlung von Daten zwischen den Behörden geändert (§ 6b WaffG und § 17 BJagdG). Zum Teil wurde dies auch bislang schon so praktiziert, bzw. zum Teil ist es ein und dieselbe Stelle, die bislang schon dafür zuständig war. In manchen Bundesländern (z.B. NRW) haben die Behörden bislang unabhängig voneinander geprüft. Hier kann es ggf. zu Problemen bei der Durchführung der jagd- und waffenrechtlichen Zuverlässigkeit kommen.
     
  • Die „Nachberichtspflicht“, die bisher schon für den Verfassungsschutz galt, wird auf alle beteiligten Behörden ausgeweitet (§ 6a WaffG). Danach müssen die Behörden auch im Nachgang zu einer Zuverlässigkeitsprüfung die Waffenbehörde über etwaige Erkenntnisse, die sich auf die Zuverlässigkeit auswirken können, informieren.
     
  • Bei der Prüfung von Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung wird das Steuergeheimnis eingeschränkt (§ 43 Abs. 2 WaffG).
     
  • Die Waffenbehörden können allein schon, wenn der Verdacht der Unzuverlässigkeit besteht, Waffen und Munition für bis zu sechs Monate sicherstellen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch den weiteren Umgang mit Waffen oder Munition eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter droht. Notfalls dürfen dazu sogar Wohnungen durch die Behörde durchsucht werden (§ 46 Abs. 4 S. 2).

Bei Messern gab es die umfangreichsten Änderungen:

  • Das bestehende Waffenverbot bei Veranstaltungen wird auf sämtliche Messer – unabhängig von der Klingenlänge – ausgeweitet. Dabei gilt ein Ausnahmekatalog, der eine Reihe von Einzelfällen aufführt und eine Auffangklausel enthält (§ 42 Abs. 4a WaffG).
     
  • Wie bisher schon können die Länder außerdem an Kriminalitätsschwerpunkten und an bestimmten Orten, insbesondere im öffentlichen Personenverkehr und an Orten, an denen Menschenansammlungen auftreten können, Waffen- und Messerverbotszonen einrichten. Die bisherigen Regelungen werden erweitert, präzisiert und die Ausnahmen – insbesondere für Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis – werden eingeschränkt.
     
  • Es gibt ein Verbot des Mitführens von Waffen und Messern im öffentlichen Personenfernverkehr sowie den dazugehörigen Bahnhöfen und anderen Einrichtungen (sofern diese „seitlich umschlossen“ sind, wie z.B. Wartehäuschen an Haltepunkten).
     
  • In Waffenverbotszonen können die Behörden und die Polizei künftig Personen ohne Anlass kurzzeitig anhalten, befragen und durchsuchen sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen (§ 42c WaffG).
     
  • Springmesser werden weitgehend verboten. Eine Ausnahme gibt es nur bei einem berechtigten Interesse an der einhändigen Nutzung oder dem beruflichen Umgang damit.

Alle Änderungen sind in einer Übersicht und einer Synopse zusammengestellt.

Warum stellen die Behörden derzeit keine Jagdscheine aus und erteilen keine waffenrechtlichen Erlaubnisse?

Viele Jagd- und Waffenbehörden stellen derzeit keine Jagdscheine aus und erteilen keine waffenrechtlichen Erlaubnisse, da die Voraussetzungen für den Austausch zwischen den beteiligten Behörden noch nicht geschaffen sind. Das Chaos war leider absehbar: Die letzte Änderung des Waffengesetzes liegt erst vier Jahre zurück und bei der Einführung der verpflichtenden Verfassungsschutzabfrage war es ähnlich. Die Innenministerien der Länder arbeiten jetzt an Lösungen, zum Teil werden inzwischen schon wieder Erlaubnisse erteilt. Es ist auf jeden Fall ratsam, die Verlängerung des Jagdscheins so früh wie möglich zu beantragen, da weiterhin mit Verzögerungen gerechnet werden muss.

Wer als Jagdscheininhaber eine Langwaffe erwirbt, ist zur rechtzeitigen Anzeige verpflichtet. Auch wenn die Eintragung in die Waffenbesitzkarte (WBK) oder die Ausstellung der WBK derzeit länger dauern können, darf die Waffe aber schon geführt werden – entscheidend ist die rechtzeitige Anzeige (zwei Wochen nach Erwerb, siehe § 13 Abs. 3 S. 2 WaffG). Über die rechtzeitige Anzeige stellt die Behörde eine Bescheinigung aus, die dann mitzuführen ist (§ 38 Abs. 1 S. 2 WaffG).

Wie sieht es mit Messern bei Veranstaltungen aus?

Das Verbot ist auf sämtliche Messer – unabhängig von der Klingenlänge – ausgeweitet worden. Betroffen sind “öffentlichen Vergnügungen, Volksfeste, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkte oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen” (auch wenn dafür Eintritt zu zahlen ist) sowie Theater, Kinos, Diskotheken und Tanzveranstaltungen – also praktisch alle öffentlichen Veranstaltungen. Bislang waren bei Veranstaltungen lediglich Waffen verboten (§ 42 Abs. 1 WaffG). Messer sind (von Ausnahmen abgesehen) keine Waffen.

Es gibt allerdings Ausnahmen, die in der Praxis sehr bedeutsam sind und in vielen Fällen das Mitführen von Messern trotzdem ermöglichen (siehe “Welche Ausnahmen gibt es von den Messerverboten?”). Darüber hinaus gilt nach wie vor das bereits bisher schon bestehende generelle Verbot des Führens von Einhandmessern und Messern mit einer feststehenden Klinge von über 12 Zentimetern Länge (§ 42a Abs. 1 Nr. 1 WaffG).

Welche Ausnahmen gibt es von den Messerverboten?

Von den Messerverboten gibt es Ausnahmen, die in der Praxis sehr bedeutsam sind und in vielen Fällen das Mitführen von Messern trotz des Verbots ermöglichen. Diese sind in § 42 Abs. 4a S. 2 WaffG aufgeführt. Der Ausnahmekatalog ist zwar recht umfassend: Ausgenommen sind unter anderem der Anlieferverkehr, Gewerbetreibende, Rettungskräfte, Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen, Gastronomiebetriebe, Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern und ganz allgemein Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen. Allerdings sind viele Fälle nicht erfasst und die Regelungen bieten viel Raum für Auslegung: Was ist beispielsweise ein “allgemein anerkannter Zweck”? Von den bisher schon nach § 45 Abs. 6 WaffG möglichen Waffen- und Messerverbotszonen waren bisher Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis pauschal ausgenommen. Diese Regelung ist nun weggefallen.

Den “allgemein anerkannter Zweck” zu bestimmen, ist in vielen Fällen schwierig. Das Taschenmesser, um in der Bahn einen Apfel aufzuschneiden, ist sicherlich legitim. Ebenso das Mitführen eines kleinen multifunktionalen Taschenmessers, um alltägliche Situationen zu bewältigen.

Auch über die Frage, was Führen “im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports” bedeutet, wird in Zukunft vermutlich auch vor den Gerichten gestritten werden. Nach DJV-Ansicht gehört es auch dazu, ein Messer im Auto dabei zu haben, um notfalls bei einem Wildunfall verletztes Wild erlösen zu können. Auch das Messer im Jagdrucksack – selbst wenn dieser ausnahmsweise zum Einkaufen verwendet wird – dürfte dazu gehören. Der Gesetzgeber wollte diese Ausnahme bewusst weit fassen. Der zuständige Berichterstatter der FDP im Bundestag, MdB Konstantin Kuhle, hat gegenüber dem DJV deutlich gemacht, dass Jäger mit dieser Bestimmung von den Verboten umfassend ausgenommen sein sollen. Dennoch ist auch hier nicht auszuschließen, dass Behörden dies anders sehen. Im Zweifel ist es ratsam, das Messer gut verpackt – also nicht zugriffsbereit – zu transportieren.

Was ändert sich in Waffen- und Messerverbotszonen?

Für Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis fallen bisherige Ausnahmen weg, es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für alle anderen. Weisen Bundesländer Waffenverbotszonen an Kriminalitätsschwerpunkten sowie Waffen- und Messerverbotszonen an bestimmten Orten aus, sind sämtliche Messer verboten.

Bisher galt das nur für Messer mit einer feststehenden oder feststellbaren Klinge über vier Zentimetern Länge. Ausnahmen gibt es weiterhin für das Führen von Waffen.

In Waffen- und Messerverbotszonen gelten jetzt für Messer die gleichen Ausnahmen wie bei Veranstaltungen (§ 42 Abs. 4a WaffG – siehe “Welche Ausnahmen gibt es von den Messerverboten?”). Polizei und Ordnungsbehörden können in Verbotszonen Personen kurzzeitig anhalten, befragen, durchsuchen und mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen (§ 42c WaffG).

Wie sieht es mit Messern im öffentlichen Personenverkehr aus?

Das Mitführen von Messern im öffentlichen Personenfernverkehr (z.B. Fernverkehrszüge der Bahn, Fernbusse) ist verboten – sofern keine Ausnahme nach § 42 Abs. 4a S. 2 WaffG (siehe “Welche Ausnahmen gibt es von den Messerverboten?”) greift. Von dem Verbot umfasst sind auch “seitlich umschlossene Einrichtungen des öffentlichen Personenfernverkehrs, insbesondere Gebäuden und Haltepunkten”. Es gilt also nicht nur im Bahnhofsgebäude, sondern auch in einem schlichten Wartehäuschen. Es gilt aber nicht auf einem Bahnhofsparkplatz – weil dieser nicht seitlich umschlossen ist.

Das Bundesinnenministerium kann über das generelle Verbot hinaus das Verbot per Verordnung auf sämtlichen Bahnanlagen der bundeseigenen Eisenbahnen (also vor allem der Deutschen Bahn) ausdehnen. Das würde dann auch den Bahnhofsparkplatz mit einschließen. Im Nahverkehr können die Länder durch Verordnung Waffen- und Messerverbote einführen. Die Ausnahmen entsprechen wieder dem Führen von Messern bei öffentlichen Veranstaltungen (§ 42 Abs. 4a). Darüber hinaus bleibt die schon jetzt bestehende Möglichkeit der Anordnung von Waffenverbotszonen durch die Bundespolizei unberührt.

Wie können Messer sicher und rechtskonform transportiert werden – auch in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Verbotszonen?

Selbst bei Veranstaltungen, in Messerverbotszonen und im öffentlichen Personenfernverkehr dürfen Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördert werden. Neuerdings definiert das Gesetz, was dies im Zusammenhang mit Messern bedeutet: Ein Messer ist nicht zugriffsbereit, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann (Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 13). Das bedeutet, dass es in einem Rucksacke oder einer Tasche mitgeführt werden darf, wenn es ausreichend verpackt ist (z.B. in einer weiteren Hülle). Eine Jackentasche mit Reißverschluss ist in der Regel wohl nicht ausreichend.

Die Definition von “nicht zugriffsbereit” ist nicht die gleiche, wie bei Waffen. Bei Waffen definiert das Gesetz den Zustand als zugriffsbereit, mit “wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann” und stellt dann klar, dass eine Waffe in einem verschlossenen Behältnis in jedem Fall nicht zugriffsbereit ist. Dazwischen gibt es jedoch noch einen großen Bereich, der nicht klar definiert ist. Die Waffenverwaltungsvorschrift verwendet aber auch hier eine ähnliche Definition: “Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert werden, sind sie nur dann „nicht zugriffsbereit“, wenn sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können” (12.3.3.2 WaffVwV).

Nach DJV-Auffassung ist beim nicht zugriffsbereiten Transportieren von Messern der Begriff “von einem Ort zum anderen befördert werden” eher weit zu verstehen: Es muss nicht der direkte Weg sein. Wer beispielsweise auf einer Jagdmesse oder einem Mittelaltermarkt ein Messer kauft, darf mit dem ordnungsgemäß verpackten Messer auch noch weiter über die Messe schlendern. Eine hundertprozentige Sicherheit, dass das alle Polizei- und Ordnungskräfte, Behörden und Gerichte auch so sehen, gibt es aber nicht.

Außerhalb von Messerverbotszonen (s.o.) gilt das allgemeine Verbot, bestimmte Messer zu führen – wie bisher auch schon. Nach § 42a WaffG – der nicht geändert wurde – ist es weiterhin generell verboten, Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 Zentimeter zu führen. Das Verbot gilt nicht für den Transport in einem verschlossenen Behältnis und sofern dafür ein “berechtigtes Interesse” vorliegt – das jedoch im Gesetz nicht näher definiert ist. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an – damit ist eine erhebliche Unsicherheit verbunden.

Sind Springmesser jetzt vollständig verboten?

Springmesser werden grundsätzlich verboten. Es sei denn, es liegt ein “berechtigtes Interesse” an der einhändigen Nutzung oder dem beruflichen Umgang damit vor. Dann gilt auch weiterhin lediglich die Einschränkung, dass die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt, maximal 8,5 Zentimeter lang und nicht zweiseitig geschliffen ist. Die Gesetzesbegründung nennt als Beispiele für das berechtigte Interesse zwar ausdrücklich das berufliche und jagdliche Umfeld sowie Aktivitäten wie Segeln, Bergsteigen oder körperliche Einschränkungen. Das bedeutet aber nicht, dass Jäger davon generell ausgenommen sind, denn eine klare Aussage wie für Nachtsichttechnik in § 40 Abs. 3 WaffG fehlt. Dort heißt es: “Inhaber eines gültigen Jagdscheins (…) dürfen (…) für jagdliche Zwecke Umgang mit (…) haben”). Es ist immer eine Einzelfallfrage, das Risiko besteht, dass Behörden das berechtigte Interesse nicht anerkennen.

Innerhalb einer Übergangsfrist (bis zum 1. Oktober 2025) dürfen Springmesser noch an Berechtigte, die Polizei oder die Waffenbehörde abgegeben werden. Das Führen zum Zwecke der Abgabe an die Polizei oder Waffenbehörde ist auf direktem Weg dorthin ebenfalls noch möglich. Wer das Springmesser einem Berechtigten überlassen will, muss es allerdings abholen lassen, denn auf dem Weg zu einem Berechtigten wäre das Führen nicht erlaubt.

Welche erweiterten Befugnisse haben die Waffenbehörden beim Verdacht der Unzuverlässigkeit?

Die Waffenbehörde darf jetzt Waffen und Munition schon vorläufig sicherstellen, wenn der bloße Verdacht besteht, dass Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung fehlen (§ 46 Abs. 4 WaffG). Weitere Voraussetzung ist, das es tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch den weiteren Umgang mit Waffen oder Munition eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter droht. Die vorläufige Sicherstellung ist zudem auf sechs Monate befristet.

Der DJV hält diese Regelung – jedenfalls mit der langen Frist von sechs Monaten – für verfassungswidrig. Weil allein auf Grund eines Verdachts der Unzuverlässigkeit schon erheblich in Grundrechte eingegriffen wird, müsste es der Behörde zuzumuten sein, alle Hebel in Bewegung zu setzen, um hier schnell Klärung zu schaffen und den Grundrechtseingriff so weit wie möglich zeitlich zu begrenzen. Der Zeitraum von sechs Monaten ist dagegen länger als eine normale Zuverlässigkeitsprüfung dauert. Die Regelung ist auch wegen der niedrigen Eingriffsschwelle für die Behörde problematisch. Es gab in der Vergangenheit bereits mehrfach Fälle, in denen die Behörden die Zuverlässigkeit zunächst aberkannt haben, allein auf Grund von Beschuldigungen, die sich dann als unhaltbar herausgestellt haben.

Wem auf Grund dieser Neuregelung Waffen und Munition seitens der Behörden vorläufig abgenommen werden, sollte sich juristischen Beistand suchen und zusätzlich an den DJV wenden, um die Regelung möglicherweise auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

Der Deutsche Jagdverband (DJV) hat ein Frage-Antwort-Papier zu den geltenden Regelungen im Waffengesetz veröffentlicht. Schalldämpfer, Magazine oder Nachtsichtgeräte: Häufig gestellte Fragen hat der DJV zusammengetragen und beantwortet. Zu den Änderungen durch das Sicherheitspaket im Jahr 2024 (Waffenverbotszonen) hat der DJV ein separates Frage-Antwort-Papier erstellt.

Was hat es mit dem Verbot von Bleischrot in Feuchtgebieten auf sich?

Die Verwendung des Schwermetalls Blei hat potentiell negative Auswirkungen auf die Umwelt. Die Minimierung des Bleieintrags durch Jagdmunition ist daher richtig. Der Ausstieg ist allerdings komplizierter als bei Büchsengeschossen, wo es inzwischen für die meisten Anwendungsfälle geeignete bleifreie Munition gibt. Die EU hat – nach einem umfangreichen Konsultationsverfahren, in dem sich auch der DJV und der europäische Interessenverband FACE intensiv eingebracht haben – die europäische Chemikalienverordnung (REACH-Verordnung) geändert und 2021 ein Verbot der Verwendung von Bleischrot in Feuchtgebieten (einschließlich einer Pufferzone) erlassen.

Ab wann gilt das Verbot?

Nach Ablauf der Übergangsfrist gilt das Verbot ab dem 16. Februar 2023. Es ist keine weitere Umsetzung durch die Mitgliedsstaaten erforderlich. Das Verbot gilt unmittelbar EU-weit.

Was wird verboten?

In Feuchtgebieten und im Umkreis von 100 m ist es verboten, Schrotmunition mit einem Bleigehalt ab 1 % zu verschießen oder solche Munition während des Schießens in Feuchtgebieten oder auf dem Weg zum Schießen in Feuchtgebieten mitzuführen.

Es gilt eine Vermutung dahingehend, dass jemand auch in einem Feuchtgebiet oder der Pufferzone schießen wollte, wenn er Bleischrot bei der Jagd dort oder auf dem Weg dorthin mit sich führt.

Was ist eigentlich ein “Feuchtgebiet”?

Die Definition des Feuchtgebietes ist sehr weit: Feuchtgebiete sind danach “Feuchtwiesen, Moor- und Sumpfgebiete oder Gewässer, die natürlich oder künstlich, dauernd oder zeitweilig, stehend oder fließend sind und aus Süß-, Brack- oder Salzwasser bestehen, einschließlich solcher Meeresgebiete, die eine Tiefe von sechs Metern bei Niedrigwasser nicht übersteigen”.

Der DJV und FACE hatten im Konsultations- und Gesetzgebungsverfahren diese im wahrsten Sinne des Wortes uferlose Definition kritisiert, weil dabei – nach strenger Auslegung am Wortlaut – auch eine vorübergehende Pfütze nach einem Regenguss darunter fallen würde. Nunmehr hat aber das Europäische Gericht erster Instanz in einem (Stand Januar 2023 noch nicht rechtskräftigen) Urteil festgehalten, dass davon Gebiete ausgenommen sind, die z. B. aufgrund ihrer Größe oder Instabilität nicht als Lebensraum für Wasservögel geeignet sind und insbesondere Pfützen davon nicht erfasst sind.

Diese Klarstellung ist sehr zu begrüßen. Trotzdem bleiben erhebliche Unsicherheiten in der Praxis. Dies ist insbesondere zu berücksichtigen, wenn es um eine Sanktionierung in einem Bußgeldverfahren geht (s. u.).

Was ist mit den bisherigen Verboten?

Ein bundesweit geltendes Verbot gibt es bisher nicht. Die bestehenden landesrechtlichen Verbote, die es in allen Bundesländern außer Hamburg gibt, bleiben in Kraft. Sie werden allerdings durch das europaweite Verbot aus der REACH-Verordnung überlagert. Dieses genießt Vorrang. Dort, wo landesrechtliche Verbote weiter gehen (z. B. gilt in Mecklenburg-Vorpommern eine Pufferzone von 400 Metern), bleiben diese allerdings bestehen. Die landesrechtlichen Verbote haben auch noch Bedeutung für die Sanktionierung als Ordnungswidrigkeit.

Was passiert bei einem Verstoß gegen das Verbot?

Die REACH-Verordnung überlässt die Ahndung von Verstößen als Straftat oder Ordnungswidrigkeit den Mitgliedsstaaten. Daher haben die bisherigen landesrechtlichen Verbote nach wie vor Bedeutung: Wer gegen diese Verbote verstößt, muss mit einem Bußgeldverfahren rechnen. Einen bundeseinheitlich geregelten Bußgeldtatbestand gibt es (bislang) nicht.

Warum kritisiert der DJV das Verbot?

Der DJV und FACE hatten das Verbotsverfahren aus verschiedenen Gründe kritisiert, u. a. wegen der unklaren Definition eines Feuchtgebietes, Zweifeln an der Anwendbarkeit der REACH-Verordnung auf “Endverbraucher”, einer teilweise unsachlichen Begründung, kurzer Übergangsfristen und derzeit noch nicht ausgereifter Munitionsalternativen. Einzelne Rechtsfragen müssen nach wie vor noch geklärt werden.

Ist es nicht verwerflich, Tiere zur Pelzgewinnung zu töten?

Pelze sind eine natürliche Ressource, die durch die nachhaltige Jagd, d. h. ohne Ausrottung von Tierbeständen genutzt werden kann. Die Verwertung von Fellen verdient die gleiche Wertschätzung wie die Gewinnung von Wildbret. Bälge können in umweltschonenden Prozessen zu hochwertigen, langlebigen Produkten verarbeitet werden. Im Vergleich zu vielen modernen Bekleidungsmaterialien, insbesondere im Bereich „outdoor“, ist die Ökobilanz auch mit Blick auf die Abfallbeseitigung deutlich günstiger!

Wie kann man heute so altmodisch sein und Pelze tragen?

Die zunehmende Verwendung von Kunstfellapplikationen an Kleidung, auch im Outdoorund Funktionsbekleidungsbereich, zeigt den Wunsch des Menschen nach flauschigem, fellähnlichem Material auf der Haut – ein Bedürfnis, das durchaus verständlich und sogar biologisch begründbar ist. Doch ist die ausschließliche „politisch und moralisch korrekte“ Verwendung von Kunstpelz aus Erdöl der einzig gangbare Weg? Die Nutzung von Fellen aus der heimischen Jagd ist eine Alternative – keine Haltung von Tieren zur Pelzgewinnung, keine tierschutzwidrigen Handlungen an Tieren, sondern die Gewinnung eines wertvollen Rohstoffes aus der Natur!

Kürschner sind heute sehr kreativ und fertigen trendige Accessoires und arbeiten altmodische Pelzmäntel in attraktive Bekleidungsstücke um. Nicht zuletzt entstehen auch durch die Kombination mit anderen Textilmaterialien Konfektionsmodelle für stilvolle Mode, den Freizeit- und Outdoorbereich. Durch die unterschiedliche Struktur verschiedener Pelzarten und die Bearbeitung wie z. B. das Kurzscheren des Fuchspelzes, können die zu verarbeitenden Bälge den verschiedenen Erfordernissen angepasst werden.

Wie kann man gut gefertigte Imitate von Echtpelz unterscheiden?

Die Haare von Kunstpelzen sind an der Basis in einem Textilgewebe verankert, am Haargrund echter Pelze kann man das Leder erkennen. Wenn man einzelne Haare in eine Flamme hält, entsteht der Geruch von verbranntem Horn, hingegen ist er bei Kunstfasern dem eines verschmorten Kabels ähnlich. Kunstfasern laden sich bei Reibung elektrostatisch auf und wirken daher z. B. nach Exposition von Wind eher “struppig”, wohingegen sich die Haare von echten Pelzen geschmeidig bewegen und anschließend in die Ausgangslage fallen.

“Die Bejagung sogenannter “Raubtiere” bleibt zu hinterfragen. Jährlich werden 500.000 Füchse getötet, ohne dass sie bedrohte Vogelarten wie Kiebitz oder Bekassine gefährden würden. Der Rückgang spezialisierter Arten liegt allein am Lebensraum.” (Stellungnahme Tierschutzbund 05/2018) Es ist gar nicht nötig, “Raubtiere” zu bejagen. Die Natur regelt sich selbst.

Füchse leben flächendeckend überall in Deutschland. Sie sind sehr intelligente, soziale und überaus anpassungsfähige Generalisten. Ihnen gegenüber stehen durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung gefährdete, spezialisierte Vogelarten wie Kiebitz, Brachvogel oder Bekassine. Es ist wissenschaftlich nachgewiesen, dass Prädation – durch Fuchs, Waschbär, Mink oder Marderhund – den Reproduktionserfolg dieser Arten negativ beeinflusst. Aus diesem Grund ist die Fuchsjagd ein aktiver Beitrag zum Artenschutz. Die Fellnutzung ist nur die logische Konsequenz in der Wertschätzung natürlicher Ressourcen. Der kritische Verbraucher kann sehr wohl unterscheiden, woher Pelz kommt. Im Übrigen hat Pelz aus heimischer Jagd deutliche ökologische Vorteile gegenüber Kunstpelz aus Erdöl.

Zudem regelt sich die Natur in einer Kulturlandschaft nicht selbst: Der Mensch greift tagtäglich in die Umwelt ein und verändert diese nachhaltig. Aus reinem Eigeninteresse hat der Mensch in Deutschland die Tollwut per Impfung ausgelöscht. Ergebnis: Heute leben dreimal mehr Füchse als vor etwa 30 Jahren. Ein „natürliches Gleichgewicht“ gibt es in der Kulturlandschaft nicht. Einige anpassungsfähige Arten wie Wildschwein, Waschbär oder Steinmarder kommen gut mit der vom Menschen gestalteten Landschaft zu Recht. So hat sich der Lebensraum der Wildschweine in den letzten 40 Jahren durch vermehrten Anbau, beispielsweise von Raps oder Mais, verdreifacht. Allerdings kommen spezialisierte Arten wie Kiebitz oder Sumpfschildkröte nicht so gut in der intensiv genutzten Kulturlandschaft zu Recht, ihre Lebensräume schwinden und anpassungsfähige Fleischfresser dezimieren insbesondere den Nachwuchs. Um die Artenvielfalt zu gewährleisten und Wildschäden zu verringern, muss hier der Jäger eingreifen. Es gibt zwei Stellschrauben, um bedrohten Arten zu helfen: Die Erste ist, den Lebensraum zu verbessern und die Zweite, die Zahl der Fressefeinde zu reduzieren.

Ein „natürliches“ oder “statisches” Gleichgewicht“ gibt es in Ökosystemen übrigens nicht, sondern Sukzession: Eine Abfolge unterschiedlicher Tier- und Pflanzengesellschaften, wobei die Artenvielfalt immer weiter abnimmt. Ist die Kapazitätsgrenze eines Lebensraumes für eine Art erreicht und die Populationsdichte dieser hoch, vergrößert sich die Gefahr von Seuchenzügen, weil Krankheitserreger und Parasiten sich schnell ausbreiten können. Bestände könnten so regelmäßig von Viren, Parasiten oder Bakterien dezimiert werden. Für Mensch und Landwirtschaft ein Risiko. Schweinepest kann beispielsweise auf Hausschweine übertragen werden, die Tiere sterben unter Qualen. Menschen können sich nicht anstecken. An Tollwut oder Räude allerdings schon: Beide sind mit unerträglichen Schmerzen und Leid verbunden. An Tollwut sterben weltweit 30.000 Menschen, die Krankheit verläuft ohne Impfung immer tödlich. Die Jagd hilft dabei, Bestände zu reduzieren und somit das Seuchenrisiko zu minimieren.

“Das verstärkte Vermarkten von Pelzen führt dazu, dass Pelz in der Gesellschaft wieder salonfähig gemacht wird. Dies befeuert missbräuchliche Pelzproduktionsfirmen, wie sie bereits in der Vergangenheit vorkamen.” (Stellungnahmen Tierschutzbund und NABU 05/2018)

80 Prozent der Verbraucher erkennen auf der Straße nicht, ob es sich um Echt- oder Kunstpelz handelt. Wenn ein Kritiker den Vorwurf erhebt, dass durch die verstärkte Nutzung jagdlicher Felle Pelz wieder salonfähig gemacht würde, dann hat der Kritiker die vergangenen 20 Jahre verschlafen: Pelz war nie aus der Bekleidungsindustrie verschwunden. Die Industrie hat vielmehr durch den Umweg über Fake-Fur versucht, den Bedarf des Konsumenten nach etwas Warmem und Kuscheligem zu decken. Das ist jedoch nicht aufgegangen. Wer heute einmal Echtpelz getragen hat, wird keinen Kunstpelz mehr kaufen. Sowohl von der Ökobilanz als auch von der Funktionalität ist Echtpelz nicht zu überbieten. Dabei ist dem Pelz aus der nachhaltigen heimischen Jagd gegenüber demjenigen aus dubiosen Farmquellen der Vorzug zu geben.

Wissenschaftliche Quellen

International Fur Trade Federation (2011): A comparative Life cycle Analysis: Natural Fur and Faux Fur. Public Summary Report. (www.ecoinvent.org/file4admin/documents/en/02) Anonymus (2014): Europäische Meinung zum Thema Tiernutzung und -handel. Eine befragung von 2.407 Einwohnern von sechs europäischen Ländern. Unter Mitarbeit von tradefairness. Hrsg. von Abacusdata

Intensive, moderne Landnutzung ist eine wesentliche Ursache für den Artenschwund. Der großflächige Anbau nachwachsender Rohstoffe, das wachsende Verkehrswegenetz, immer mehr Siedlungen und das Verschwinden ungenutzter Brachflächen sind negativ für die Artenvielfalt:  Die Lebensräume spezialisierter Arten nehmen in ihrer Fläche weiter ab und verinseln zusehends. Für Arten wie Küstenseeschwalbe, Kiebitz, Sumpfschildköte oder zahlreicher Amphibien und Reptilien werden anpassungsfähige Raubsäuger deshalb immer mehr zum Schlüsselfaktor: Diese kommen in der Kulturlandschaft bestens zurecht, vermehren sich und dringen in die Lebensräume seltener Arten ein. Neben der Verbesserung von Lebensräumen ist die Jagd auf Raubsäuger deshalb eine wichtige Stellschraube, um bedrohten Arten zu helfen. Siehe auch “Immer wieder behaupten Jäger, die Jagd auf Fuchs und Co. helfe seltenen Arten. Gibt es dafür überhaupt wissenschaftliche Belege?”

Breitet sich die Krankheit Räude durch Fuchsjagd aus und bedroht unsere Haustiere?

Das Gegenteil ist der Fall: Die intensive Jagd auf Jung- und Altfüchse im Frühjahr und Sommer senkt die Populationsdichte (Frey & Conover 2010; Mulder 2016) – und damit das Risiko der Räude-Ausbreitung. Bestimmte, als Hautparasiten lebende Milben verursachen die zumeist tödlich verlaufende Räude. Fuchs, Dachs und Marderhund sind besonders anfällig dafür – aber auch Haushunde. Übertragen werden die Parasiten durch direkten Körperkontakt oder in infizierten Höhlen. Steigt die Zahl der möglichen Wirte pro Fläche, steigt auch das Ansteckungsrisiko und die Krankheit kann sich schnell ausbreiten. Ein vermehrtes Auftreten von Räude ist für Wissenschaftler deshalb ein Indiz für eine hohe Populationsdichte von Fuchs, Dachs oder Marderhund.

Die Jagd mit Fallen ist doch grausam. Wieso werden diese immer noch eingesetzt?

Die zumeist dämmerungs- und nachtaktiven Raubsäuger Fuchs, Waschbär oder Marderhund können durch den professionellen Einsatz von Fallen effektiv reduziert werden – im Sinne des Artenschutzes. Die in Deutschland zugelassenen Fallen für die Jagd sind geprüft und tierschutzgerecht – ganz im Gegensatz zu zahlreichen Mäuse- oder Rattenfallen, die es in Baumärkten zu kaufen gibt. Die gängigsten Modelle hat der DJV sogar nach den hohen internationalen Standards für eine humane Fangjagd (AIHTS) erfolgreich testen lassen. Jagdgegner zeigen immer wieder Fotos von sogenannten Tellereisen, um zu schockieren. Deren Einsatz ist allerdings schon seit Jahrzehnten verboten.

In den vergangenen Jahren hat die Fangjagd zunehmend an Bedeutung gewonnen, insbesondere für die Bejagung des nordamerikanischen Waschbären. Die EU hat Deutschland verpflichtet, die Ausbreitung dieser invasiven Art einzudämmen. Laut aktuellen Monitoringdaten haben Jäger im Jagdjahr 2017/18 über 170.000 Tiere getötet – 28-mal mehr als 20 Jahre zuvor. Über ein Drittel davon wurden mit Lebendfallen gefangen.

Die DJV-Broschüre Wissenswertes zur Fangjagd zeigt Anwendungsbereiche von Fallen, Fangsysteme und erläutert gesetzliche Grundlagen.

Die Natur reguliert sich doch selbst. Warum stellen Jäger eigentlich Fuchs oder Waschbär nach?

Die Natur reguliert sich in der modernen Kulturlandschaft nicht selbst. Beispiel Fuchs: Das wichtigste Regulativ, die Tollwut, wurde durch Impfung ausgemerzt, seit 2008 gilt Deutschland als tollwutfrei. Der Mensch hat also zum Selbstschutz bereits massiv in die Natur eingegriffen, denn das Virus ist für ihn und andere Säugetiere tödlich. In Indien sterben beispielsweise jedes Jahr 20.000 Menschen an der Krankheit. Da ein Regulativ fehlt, ist der Fuchsbestand angestiegen. In Niedersachsen etwa hat sich die Jagdstrecke vom Jagdjahr 1958/59 (0,3 Füchse/km²) bis zum Jagdjahr 2012/13 (1,5 Füchse/km²) verfünffacht (Holy 2015).

Gerade seltene, spezialisierte Arten wie Kiebitz, Uferschnepfe, Sumpfschildkröte oder zahlreiche Amphibien und Reptilien benötigen für ihr Überleben zwar geeignete Lebensräume. Doch “schöner Wohnen” reicht nicht. Fleisch fressende, räuberische Arten wie der Fuchs – so genannte Prädatoren – haben erheblichen Einfluss. Selbst in Schutzgebieten mit optimierten Lebensräume sind seltene Wiesenbrüter in hohem Maße durch Fressfeinde gefährdet (Litzbarski & Litzbarski 2008; Langgemach & Bellebaum 2005).

Der Rotfuchs kann übrigens nicht isoliert betrachtet werden. Marderartige und ursprünglich faunenfremde Arten wie Waschbär und Marderhund beeinflussen ebenfalls die heimische Tierwelt (Gethöffer 2018). Sie sind allesamt anpassungsfähige Allesfresser und die Bestände der gebietsfremden Arten steigen seit Jahren. Versuche an Kiebitznestern zeigen, dass rund die Hälfte der Gelege von nachaktiven Raubsäugern gefressen werden (Litzbarski & Litzbarski 2008). Konsequenz: Der verbleibende Nachwuchs kann die natürliche Sterblichkeit nicht mehr ausgleichen, die Art droht regional auszusterben.

Jagd kann helfen, Bestände von Raubsäugern deutlich zu reduzieren – im Sinne des Artenschutzes. Der Waschbär ist überdies ebenso wie der Marderhund auf der EU-Liste der invasiven Arten. Damit ist Deutschland verpflichtet, deren Bestand einzudämmen. Am besten geht das mit der Jagd.

Immer wieder behaupten Jäger, die Jagd auf Fuchs und Co. helfe seltenen Arten. Gibt es dafür überhaupt wissenschaftliche Belege?

Aktuelle Projekte wie „Wiesenbrüterschutz im Bremer Blockland“ zeigen, wie essenziell eine Bejagung von Beutegreifern zum Erhalt heimischer Arten ist. Durch die intensive Raubwildbejagung ab 2014 mit Hilfe von Lebendfangfallen stiegen die lokalen Populationen der Wiesenbrüter (Großer Brachvogel, Kiebitz, Uferschnepfe, Rotschenkel, Bekassine) deutlich an.  Allein der Anteil geschlüpfter Gelege erhöhte sich von 55% (2012) auf über 70% (2014). Die Nachwuchsquote pro Brutpaar stieg von 0,55 Jungvögel (2012) auf bis zu 1,1 Jungvögel (2014).

Es gibt in der wissenschaftlichen Literatur zahlreiche weitere Belege dafür, dass räuberisch lebende Säugetiere wie Fuchs, Waschbär oder Steinmarder einen negativen Einfluss auf die Artenvielfalt haben. Eine Auswahl:

  • In 85 Prozent der Räuberausschlussexperimente hat der Nachwuchs von Bodenbrütern und Hase bessere Überlebenschancen. Zu diesem Ergebnis kommen Meinecke und Voigt (2009) in einer Literaturstudie zur Prädation bei Feldhase, Rebhuhn und Fasan.
  • Der Wissenschaftler Wolf Teunissen hat in der Agrarlandschaft in den Niederlanden (2008) nachgewiesen: 56 Prozent der Nester von Kiebitz und Kiebitzregenpfeifer wurden geplündert – in den meisten Fällen war es der Fuchs.
  • Professor Klaus Hackländer (2014) hat zudem in einem Gutachten festgestellt: Streunende Hauskatzen können lokal zum Rückgang oder Aussterben einer Art führen.
  • Die Deutsche Ornithologen-Gesellschaft und der Dachverband Deutscher Avifaunisten haben 2011 in einem Positionspapier zur aktuellen Bestandssituation der Vögel der Agrarlandschaft bekräftigt: Wenn räuberische Arten wie der Fuchs in unnatürlich hohen Beständen vorkommen, können sie – in Verbindung mit abnehmender Lebensraumqualität für die Beutetiere – am Boden brütende Vögel an den Rand des Aussterbens bringen.
  • Die Wissenschaftler Torsten Langgemach und Jochen Bellebaum (2005) resümieren nach Auswertung von über einem Dutzend Studien: Raubsäuger, hauptsächlich der Fuchs, haben vor allem in Küstenregionen einen enorm negativen Einfluss auf Seevögel und Wiesenbrüter.
  • In Vogelschutzgebieten gehen mit zunehmendem Auftreten von Fuchs und Waschbär die Nachwuchsraten von Wasservögeln deutlich zurück. Durch Reduktion der Prädatorendichte wird der Bruterfolg merklich gesteigert (Frey & Conover 2010).

Die Jagd steigert die Geburtenrate beim Fuchs, sagen Kritiker. Warum also jagen?

Die Fruchtbarkeit einer Füchsin ist abhängig von ihrem Ernährungs- und Gesundheitszustand sowie vom Alter – die Jagd hat darauf überhaupt keinen Einfluss. Die Geburtenrate bewegt sich wie bei anderen Säugetieren innerhalb einer genetisch vorgegeben Bandbreite, in der Kulturlandschaften sind die Lebensbedingungen durchweg optimal: Eine Füchsin bringt entsprechend durchschnittlich 4 bis 6 Welpen zur Welt, 8 bis 10 Welpen sind die Ausnahme (Goretzki & Paustian 1982; Börner 2014). Krankheiten, Parasiten und Futterangebot sind die natürlichen Faktoren, die das Überleben der Welpen maßgeblich beeinflussen. Entscheidend für die Populationsentwicklung ist neben der Geburtenrate hauptsächlich die Sterblichkeitsrate von Jung- und Altfüchsen gleichermaßen. In Mitteleuropa sind Straßenverkehr und Jagd die hauptsächlichen Todesursachen (Labhardt 1996, Stiebling 2000). Jagd kann also helfen, Bestände deutlich zu reduzieren – im Sinne des Artenschutzes.

Das Sozialgefüge beim Fuchs sorgt für eine natürliche Geburtenkontrolle. Die Natur regelt sich doch selbst, warum also jagen?

In einer Familiengruppe bekommen etwa 80 bis 87 Prozent der Weibchen Junge (Stiebling 2000; Börner 2014). Einjährige Füchsinnen bleiben meist kinderlos, helfen aber bei der Aufzucht (Kaphegyi 2002). In urbanen Lebensräumen kann es vorkommen, dass bis zu 10 Füchse pro Quadratkilometer leben. Bei solch unnatürlich hohen Dichten in England haben Wissenschaftler tatsächlich festgestellt: Nur jede zweite Füchsin oder wenige Tiere im Verband pflanzen sich fort (Börner 2014). Diese natürliche Geburtenkontrolle auf allerhöchstem Bestandsniveau hilft bedrohten Tierarten nicht weiter. Jagd hingegen kann helfen, Bestände deutlich zu reduzieren – im Sinne des Artenschutzes. In Mitteleuropa ist Jagd nämlich eine der hauptsächlichen Todesursachen für den Fuchs (Labhardt 1996, Stiebling 2000).

Erhöht die Jagd die Befallsrate von Füchsen mit dem Kleinen Fuchsbandwurm und damit das Krankheitsrisiko für den Menschen?

Angeblich beweist eine französische Studie von Comte et al. (2017), dass nach einer intensiven Bejagung über vier Jahre die Befallsrate mit dem Kleinen Fuchsbandwurm (Echinococcus multilocularis) bei Füchsen gestiegen sei. Die Wissenschaftler führen im Diskussionsteil am Ende der Publikation allerdings aus, dass sie keinen Zusammenhang zwischen Bejagung und Prävalenzraten von Echinococcus multilocularis beim Fuchs belegen können. Sie bezeichnen ihre Studie selbst als einen ersten deskriptiven Ansatz, die genannte Hypothese zu bearbeiten.

Der Parasitenzyklus des Kleinen Fuchsbandwurms ist in vielen Ländern Europas etabliert, da seine Zwischen- und Endwirte vorhanden sind. Auch mit geringeren Populationsdichte der Endwirte bleibt der Parasitenzyklus bestehen und eine Reduktion von Füchsen hat auf den Kleinen Fuchsbandwurm keine Auswirkung und erhöht auch nicht das Krankheitsrisiko für den Menschen.

Der Kleine Fuchsbandwurm ist ein Parasit, der im Darm von Hundeartigen (Fuchs, Wolf, Hund, Marderhund) lebt. Über den Kot dieser Endwirte werden die Bandwurmeier ausgeschieden und von Feld- und Wühlmäusen aufgenommen. In der Leber dieser Zwischenwirte entwickeln sich die Larven des Parasiten. Werden diese infizierten Beutetiere vom Endwirt gefressen, entwickeln sich in dessen Darm die adulten Bandwürmer. Wenn der Mensch (Fehlwirt) versehentlich Bandwurmeier oral aufnimmt – etwa über ungewaschene bodennahe Früchte -, wird seine Leber durch das Wachstum der Bandwurmlarven zerstört – es kommt zur Alveolären Echinokokkose. Diese ist unheilbar.

Fangen Totschlagfallen überhaupt selektiv? Und sind sie nicht ein hohes Verletzungsrisiko für alle Tierarten?

Sicherheit und Tierschutz spielen bei der Fangjagd eine bedeutende Rolle. Totschlagfallen dürfen beispielsweise nur in Fangbunkern verwendet werden. Die Schlagfalle wird darin so positioniert, dass der bewegliche Bügel genau den Nacken des Tiers trifft und dieses sofort tötet. Damit nur Zielarten wie Steinmarder in den Fangbunker gelangen, ist der Durchmesser des Zulaufs an deren Körpergröße angepasst. Damit wird verhindert, dass andere Tiere wie Hauskatzen in die Falle gelangen. Zudem ist der Fangbunker so konstruiert, dass größere Tiere wie Waschbären nicht mit den Pfoten das Fangeisen erreichen und sich nicht verletzen. Auch Kinder können durch die Röhre des Zulaufs nicht an die eigentliche Falle gelangen. Der Deckel des Fangbunkers ist mit der Falle verbunden – wird dieser geöffnet, löst die Falle sofort aus, um Verletzungen zu verhindern.

Leiden Tiere nicht unter enormem Stress, wenn sie in Lebendfallen gefangen werden?

Wissenschaftler der Tierärztlichen Hochschule Hannover haben umfangreiche Untersuchungen zur Stressbelastung durch Fangjagd durchgeführt (ITAW 2015). Videoaufnahmen aus dem Innern von Fallen und im Blut gemessene Stresshormone von gefangenen Tieren zeigen: Füchse und Steinmarder sind keiner besonderen Stressbelastung in einer verdunkelten Lebendfalle ausgesetzt. Standardfanggeräte in Deutschland sind Kastenfallen und Betonrohrwippfallen. Beide Fallentypen erfüllen die internationalen AIHTS-Standards für eine tierschutzgerechte Fangjagd.

Die Anzahl überwinternder Wasservögel ist in Genf angeblich so hoch wie nie zuvor. Nimmt die Artenvielfalt dort zu, weil nicht gejagt wird?

Das Gegenteil ist der Fall: Am Genfersee sind die Bestände von Wasservögeln (auch Wintergäste) vor allem auf der Schweizer Seite stark rückläufig und befinden sich inzwischen auf dem tiefsten Niveau seit Beginn der Zählungen im Jahr 1967. In den vergangenen Jahren sind die Winter milder und Wasservögel steht nicht nur der Genfersee, sondern auch andere eisfreie Seen zur Verfügung. Viele überwinternde Wasservögel sind vermehrt am Neuenburger See anzutreffen, der oft eisfrei ist und durch ausgedehnte Flachwasserzonen viel Nahrung bietet. Dagegen sind die Bestandszahlen am Genfersee gesunken (Knaus et al. 2020).

Das Beispiel Rebhuhn zeigt, dass die Artenvielfalt durch ein Jagdverbot nicht zunimmt: Mitte des 20. Jahrhunderts wurde der Bestand des Rebhuhns in den Schweizer Ackerbaugebieten auf rund 10.000 Stück geschätzt. Aufgrund radikaler Bestandseinbrüche wurde 1991 unter anderem im Kanton Genf ein Förderungsprojekt initiiert. Von 2008 bis 2012 wurden dort zur Bestandsstützung jährlich durchschnittlich 500 Rebhühner ausgewildert. Nur noch 60 Brutpaare konnten Wissenschaftler 2012 nachweisen, allerdings konnte sich der Bestand nicht selbstständig halten. Im Jahr 2018 gab es nur noch zwei Brutpaare.  Für das Scheitern der Schutzbemühungen wird unter anderem die hohe Prädatorendichte vermutet. Seit 2019 gilt das Rebhuhn in der Schweiz als ausgestorben (Knaus et al. 2020).

Der Kanton Genf soll Musterbeispiel dafür sein, dass Jagd unnötig ist. Ist Genf tatsächlich ein jagdfreies Gebiet?

Die Jagd wurde im Kanton Genf nie abgeschafft. Seit 1974 sind es staatlich angestellt Wildhüter, die Wildtiere erlegen. Der Kanton umfasst etwa 0,08 Prozent der Fläche Deutschlands. Die sogenannte Wildhut wird vom Kanton bezahlt und damit aus Steuermitteln finanziert.  Ein Wildhüter kostet etwa 100.000 Euro jährlich (DJV-Interview mit Eric Schweizer 2014). Tiere, die nicht bejagt werden dürfen, können von der Wildhut im Rahmen des Wildtiermanagements gefangen oder getötet werden. Dabei werden auch technische Hilfsmittel eingesetzt, die im herkömmlichen Jagdbetrieb nicht erlaubt wären. In Genf werden Abschüsse durch Wildhüter nachts unter Einsatz von Schalldämpfern, halbautomatischen Waffen und Nachtzieloptik durchgeführt. Das Wildtiermanagement der Wildhut konzentriert sich auf die Schadensabwehr in den landwirtschaftlichen Flächen, weshalb auch Rabenkrähen und Tauben geschossen werden (Deissler 2020). Die über Wildhut in Genf erlegten Tiere werden in der Statistik als “Spezialabschuss” dokumentiert (www.jagdstatistik.ch). Darunter sind auch Füchse – seit dem Jahr 2000 bis zu zwei Dutzend jährlich. Seit 2016 werden auch über zwei Dutzend Rehe jährlich erlegt.

Hat Jagd einen negativen Einfluss auf das Sozialgefüge von Füchsen?

Füchse haben per se ein sehr vielfältiges Sozialgefüge – unabhängig von einer Bejagung. Monogamie ist keine Normalität, es treten Saisonehen auf. Ob Füchse in Familiengruppen zusammenleben, ist eine Frage von Nahrungsangebot und Unterschlupfmöglichkeiten – also eine Frage von Konkurrenz. Im Offenland leben Füchse meist paarweise zusammen, in der Stadt in Familiengruppen von 3 bis 6 Füchsen. In beiden Fällen beteiligen sich an der Reproduktion nur die dominanten Tiere.

Wie und in welcher Form Fähen ihre Jungen großziehen, ist von Natur aus sehr divers: Eine Fähe kann ihre Jungen alleine großziehen oder hat ein Helfertier. Das ist meist ein junges Weibchen aus dem vorjährigem Wurf, das im Territorium der Mutter geblieben ist und toleriert wird. Mitunter helfen auch Rüden bei der Aufzucht. 

Reviersysteme von Füchsen sind nie stabil. Sobald ein Fuchs stirbt, wird ein Revier frei. Auch die Rangordnung der übrigen Tiere ändert sich dann. So zum Beispiel, wenn ein Fuchs älter und schwächer wird und damit auch seine Fähigkeit sinkt ein Revier zu halten oder neu zu besetzen.

Ist die Fuchsjagd im Winter tierschutzwidrig?  

Mitte Dezember bis Mitte Februar hat der Rotfuchs Paarungszeit – die Ranzzeit. Füchse sind dann sehr aktiv und werden vermehrt am Tage gesehen. Zur Ranzzeit sind die Fuchsreviere besetzt, eine weitere Zuwanderung erfolgt in unseren Breiten erst wieder im darauffolgenden August und September – in der Migrationsphase von Jungfüchsen. Diese besetzen freie Reviere also erst nach der Brut- und Setzzeit vieler potenzieller Beutetiere und beteiligen sich dann am Ranzgeschehen. Aufgrund dieser Konstellation kann mittels Bejagung zur Ranzzeit die lokale Fuchspopulation reduziert werden, die Fuchsdichte sinkt. Das geschieht auch im Rahmen von sogenannten Fuchswochen: verstärkte revierübergreifende Fuchsbejagung. Mit einer intensiven Bejagung zur Ranzzeit kann der Prädationsdruck auf die lokalen Populationen von Bodenbrütern wie Brachvogel, Kiebitz oder Feldlerche sowie auf Feldhase und seltene Arten gemindert werden. Diese Beutearten ziehen je nach Art ab März bis Juli ihren Nachwuchs auf, der mit weniger Füchsen bessere Überlebenschancen hat. Die Fuchsbejagung dient somit dem Artenschutz. Eine Bejagung während der Ranzzeit verletzt keinesfalls den Elterntierschutz, da Fuchswelpen frühestens Ende März bis Anfang April geboren werden. Während der Aufzuchtzeit gilt der gesetzliche Elterntierschutz: Das Bejagen von Elterntieren ist beim Fuchs wie bei anderen jagdbaren Arten verboten.     

Die aktuellen Jagdgesetze ermöglichen eine willkürliche Jagd auf Füchse, behaupten Kritiker. Ist das tatsächlich so?

Alle jagdbaren Arten (Wild) – auch der Fuchs – unterliegen den Regelungen des Bundesjagdgesetzes, der jeweiligen Landesjagdgesetze und der entsprechenden Jagdzeitenverordnungen. Ist eine Wildart nicht ganzjährig geschont, sondern hat eine Jagdzeit, dürfen Individuen dieser Art in klar definierten Zeitfenstern bejagt werden, die teilweise nach Alter und Geschlecht variieren. Grundsätzlich gilt immer der gesetzliche Elterntierschutz: Tiere mit abhängigen Jungen dürfen nicht erlegt werden. Ebenfalls geregelt ist, wie Wild erlegt werden darf (Büchse, Flinte, Fallen). So ist z.B. der Einsatz von Schlingen und Tellereisen verboten, ebenso der Schuss auf Rehe, Hirsche oder Wildschweine mit Schrot.

Sind deutsche Füchse wirklich frei von Tollwut?

Jägerinnen und Jäger haben durch intensive Bejagung und gleichzeitige Impfaktionen geholfen, die terrestrische Tollwut in Deutschland einzudämmen. Auslöser ist das sogenannte Rabiesvirus, das im Osten Europas noch regelmäßig vorkommt. Deutschland gilt allerdings seit 2008 als tollwutfrei, weite Teile Westeuropas sind es derzeit auch. Andere Lyssaviren, die beim Menschen Tollwut auslösen können, gibt es weiterhin in Deutschland – und zwar bei Fledermäusen.

Wissenschaftliche Quellen

Börner, K. (2014): Untersuchungen zur Raumnutzung des Rotfuchses, Vulpes vulpes (L., 1758), in verschieden anthropogen beeinflussten Lebensräumen Berlins und Brandenburgs. Dissertation, Humboldt-Universität Berlin.

Comte et al. (2017): Echinococcus multilocularis management by fox culling: An inappropriate
paradigm. Preventive Veterinary Medicine 147: 178-185

Markus Deissler (2020): das Märchen vom jagdfreien Kanton Genf. Schweizer Jäger: 7-12.

Deutsche Ornithologen-Gesellschaft & Dachverband Deutscher Avifaunisten: Positionspapier zur aktuellen Bestandssituation der Vögel der Agrarlandschaft.

Frey S.N. & Conover M.R. (2010): Influence of population reduction on predator home range size and spatial overlap. J. Wildl. Managem. 71: 303 – 309.

Gethöffer, F. (2018): Kenntnsisstand zu den Neozoen Nutria, Bisam, Mink, Marderhund und Waschbär. Eine Literaturstudie. Institut f. Terrestr. und aquat. Wildtierforschung, TiHO Hannover.

Goretzki, J. & Paustian, K.-H. (1982): Untersuchungen zur Biologie des Rotfuchses, Vulpes vulpes (L.1758), als Grundlage für die Beweirtschaftung von Fuchspopulationen. Dissertation, Akademie der Landwirtschaftswissenschaften der DDR.

Holy, M. (2015): Fangjagd nötiger denn je. Niedersächsischer Jäger 9: 36-37.

ITAW (2015): Forschungsprojekt “Lebendfallen – Prädatoren”. Abschlussbericht an den Deutschen jagdverband.Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover.

Langgemach, T. & Bellebaum, J. (2005): Prädation und der Schutz bodenbrütender Vogelarten in Deutschland – Synopse. Vogelwelt126.

Kaphegyi, T.A.M. (2002): Untersuchungen zum Sozialverhalten des Rotfuchses (Vulpes vulpes L.). Dissertation, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg.

Knaus, P., T. Sattler, H. Schmid, N. Strebel & B. Volet (2020): Zustand der Vogelwelt in der Schweiz: Bericht 2020. Schweizerische Vogelwarte, Sempach

Labhardt, F. (1996): Der Rotfuchs. Paul Parey Verlag Hamburg.

Litzbarski, B. & Litzbarski, H. (2008): Untersuchungen zum Bruterfolg des Kiebitz (Vanellus vanellus) im Havelland – ein Beitrag zur Diskussion über Prädation im Lebensraum der Großtrappe (Otis tarda). Otis 16: 77-88.

Macdonald, D. (1993): Unter Füchsen. Knesebeck Verlag München.

Mulder, J. (2016): Populationsbiologie und Fuchsmanagement anhand Forschungsbeispielen in den Niederlanden. Vortrag im Rahmen der Fachtagung “Prädationsmanagement im Wiesenvogelschutz” am 9./10.03.2016 in Kleve.

Stiebling, U. (2000): Untersuchungen zur Habitatnutzung des Rotfuchses in der Agrarlandschaft als Grundlage für die Entwicklung von Strategien des Natur- und Artenschutzes sowie der Tierseuchenbekämpfung. Dissertation. Humboldt-Universität Berlin.


Schweizer, E. (2014) DJV-Interview “Teure Heuchelei und bürokratischer Unsinn” https://www.jagdverband.de/teure-heuchelei-und-burokratischer-unsinn

Wandeler, A.I. & Lüps, P. (1993): Vulpes vulpes – der Rotfuchs. In: Stubbe, M. & Krapp, F. (Hrsg.) Handbuch der Säugetiere Europas, Raubsäuger (Teil I). Aula-Verlag Wiesbaden.

Was ist das Verpackungsgesetz und was wird darin geregelt?

Das Verpackungsgesetz hat zum 1. Januar 2019 die Verpackungsverordnung abgelöst. Sowohl in der alten Verordnung, als auch im neuen Gesetz geht es um die Vermeidung, Entsorgung und Verwertung von Verpackungsabfällen. Auch bisher schon mussten die Hersteller verpackter Waren für die Entsorgung ihrer Verpackungen einstehen. In der Regel erfolgt dies über die Beteiligung an einem „Dualen System“ (das die Entsorgung über die gelbe Tonne oder den gelben Sack sicherstellt). Unternehmen, die unter die Verpackungsverordnung fielen bzw. das Verpackungsgesetz fallen, müssen sich an einem solchen “Dualen System” beteiligen. Dies geschieht, indem die in Verkehr gebrachte Verpackungsmenge bei einem Dualen System “lizenziert” wird – natürlich gegen Entgelt.

Zum 1. Januar 2019 wurde im Verpackungsgesetz unter anderem ein zentrales Verpackungsregister eingeführt, in dem sich alle “Hersteller” (das ist derjenige, der das verpackte Produkt in Verkehr bringt, z.B. ein Jäger, der gewerbsmäßig Wildbret anbietet) von verpackten Produkten registrieren müssen. Dies dient in erster Linie der Überwachung der Pflichten im Zusammenhang mit Verpackungen, insbesondere der Beteiligung an einem “Dualen System”. Zum 1.7.2022 ist die Registrierungspflicht erweitert worden (s.u.).
 

Wer muss sich registrieren?

Registrieren müssen sich alle “Hersteller” von “systembeteiligungspflichtigen” Verpackungen. Das betrifft alle, die verpackte Waren gewerbsmäßig an den Endverbraucher oder kleinere Betriebe (“vergleichbare Anfallstellen” nach § 3 Abs. 11 VerpackG) liefern. Der Kreis der beteiligungspflichtigen “Hersteller” ist im Gesetz erst einmal sehr weit gefasst. Gemeint ist damit nicht der Hersteller der Verpackung, sondern der Hersteller des verpackten Produkts. Allerdings fallen die meisten Jäger nicht unter die Pflichten aus dem Verpackungsgesetz, weil sich nicht “gewerbsmäßig” handeln (siehe nächste Frage).

Der Registrierungsvorgang wird weiter unten noch behandelt.
 

Gibt es eine Sonderregelung für Kleinunternehmer?

Nein. Allerdings gilt das Verpackungsgesetz nur, wenn Verpackungen (bzw. verpackte Waren) “gewerbsmäßig” in Verkehr gebracht werden. Daher fallen die meisten Jäger nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes, weil sie nicht “gewerbsmäßig” handeln: Viele Jäger, die in nicht zu großem Umfang selbst erlegtes Wild oder Wild aus dem eigenen Revier vermarkten, sind vom Verpackungsgesetz nicht betroffen. Jäger erfüllen mit der Jagd auch einen öffentlichen Auftrag und die Erlöse aus der Jagd decken den finanziellen Aufwand meistens bei weitem nicht ab.

Das bestätigt nicht nur ein vom DJV in Auftrag gegebenes Gutachten eines Experten für Abfallrecht, sondern auch das Verpackungsregister selbst (ohne dass Jäger ausdrücklich genannt werden). Es stellt in seinem Frage-Antwort-Papier zum Merkmal “gewerbsmäßig” – unter anderem auf die steuerliche Einstufung ab: “Tätigkeiten, die steuerrechtlich als Liebhaberei bzw. Hobby bewertet werden und daher nicht in der Steuererklärung berücksichtigt werden dürfen/müssen, sind danach nicht gewerbsmäßig im Sinne des VerpackG“

Nach diesen Maßstäben sind die meisten Jäger nicht von den Pflichten aus dem Verpackungsgesetz betroffen.
 

Wann handeln Jäger beim Verkauf von Wildbret “gewerbsmäßig”?

Gewerbsmäßig ist das Handeln in erster Linie, wenn es mit “Gewinnerzielungsabsicht” erfolgt. Auch wenn ein Jäger das Wildbret verkauft, handelt er dabei meistens nicht mit der Absicht Gewinne zu erzielen, sondern möchte lediglich einen Teil des finanziellen Aufwands für die Jagd wieder hereinholen. Weil die Jagd in den allermeisten Fällen ein “Zuschussgeschäft” ist, wird sie auch steuerlich als “Liebhaberei” behandelt. So ärgerlich das bei der Steuer ist, beim Verpackungsgesetz ist es hilfreich. Denn die steuerliche Einordnung ist ein maßgebliches Kriterium für die Einordnung als “gewerbsmäßig” nach dem Verpackungsgesetz.

Keine Liebhaberei ist es, wenn die Jagd Teil eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes ist (selbst wenn die Kosten der Jagd den Erlös aus dem Wildbretverkauf übersteigen). Auch in diesen Fällen handelt der Jäger gewerbsmäßig. Die Gewinne müssen versteuert werden, dafür können aber auch die Kosten gegengerechnet werden.

Auch wenn jemand viel Wildbret vermarktet und ggf. auch noch von anderen Jägern Wild zukauft, um es zu vermarkten, kann es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handeln.

In diesen Fällen besteht eine Registrierungspflicht beim Verpackungsregister.
 

Ich verkaufe nur selten und nur in geringen Mengen vakuumiertes Wildbret. Falle ich unter das Verpackungsgesetz?

Ein solcher Fall fällt nicht in den Anwendungsbereich des Verpackungsgesetzes, da es sich nicht um ein “gewerbsmäßiges” Vermarkten handelt.

Die Registrierungspflicht als Lebensmittelunternehmer (s.u.) bleibt aber trotzdem bestehen!
 

Ich gebe Wild ausschließlich in der Decke ab, z.B. an die Gastronomie, Metzger oder Bekannte. Falle ich unter das Verpackungsgesetz?

Nein, denn dabei wird kein Wildbret in Verpackungen abgegeben.
 

Ich gebe zwar Wildbret auch vakuumiert ab, aber nicht direkt an den Endverbraucher, sondern nur an die Gastronomie. Falle ich trotzdem unter das Verpackungsgesetz?

Grundsätzlich fällt auch diese Situation in den Anwendungsbereich des Verpackungsgesetzes, sofern die Abgabe gewerbsmäßig geschieht. Denn das Verpackungsgesetz gilt nicht nur bei der Abgabe von verpackten Produkten an den Endverbraucher, sondern auch bei der Abgabe an “ähnliche Anfallstellen”, zu denen ausdrücklich auch Gaststätten gehören (so ist es in § 3 Abs. 11 Verpackungsgesetz definiert). Auch hier kommt es aber vor allem auf das Kriterium der Gewerbsmäßigkeit an. Entscheidend ist also, wie die Jagd steuerlich eingestuft wird: Wer die Aufwendungen für die Jagd steuerlich geltend machen kann, handelt in der Regel gewerbsmäßig.
 

Wir sind eine Jagdpächtergemeinschaft und mehrere Mitpächter verkaufen unabhängig voneinander Wildbret. Muss sich jeder einzelne registrieren?

Auch eine solche Konstellation fällt normalerweise nicht in den Anwendungsbereich des Verpackungsgesetzes, da es sich nicht um eine “gewerbsmäßige” Abgabe handelt.
 

Ich betreibe Landwirtschaft bzw. Forstwirtschaft. Die Jagd ist Teil meines Betriebes, auch wenn ich damit (für sich genommen) keinen Gewinn erwirtschafte. Falle ich unter das Verpackungsgesetz?

An sich fällt zwar die Land- und Forstwirtschaft ebenso wie die Jagd nicht unter den Begriff des “Gewerbes” nach der Gewerbeordnung, weil es sich um “Urproduktion” handelt. Eine Gewerbeanmeldung ist dafür also nicht erforderlich. Aber für das Verpackungsgesetz kommt es darauf an, wie die Jagd steuerlich behandelt wird. Wenn die Aufwendungen für die Jagd als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, greift in aller Regel das Verpackungsgesetz, wenn Wildbret (ebenso wie landwirtschaftliche Produkte) im Wege der Direktvermarktung abgegeben wird. Es kann aber möglich sein, vorlizenzierte “Serviceverpackungen” zu verwenden (siehe unten), bei denen die Kosten der Lizenzierung mit dem Verkauf der Verpackung abgegolten sind. Dennoch besteht auch in diesem Fall eine Registrierungspflicht! Diese Registrierungspflicht hat sich seit 2019 geändert: Damals mussten Verwender von vorlizenzierten Serviceverpackungen sich noch nicht registrieren.
 

Was sind “Serviceverpackungen”? Kann ich diese verwenden und muss ich mich dann trotzdem registrieren?

Sogenannte “Serviceverpackungen” sind “Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber befüllt werden, um die Übergabe von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen“. Darunter fallen zum Beispiel Einweggeschirr, Frischhaltefolien oder die Tüten, in denen Lebensmittel auf Wochenmärkten verpackt werden. Das vom DJV in Auftrag gegebene Gutachten kommt zum Ergebnis, dass auch Vakuumbeutel dazu zählen. Bei diesen Verpackungen gibt es die Besonderheit, dass “vorlizenzierte” Verpackungen verwendet werden können. Der Verpackungshersteller zahlt dann für die Entsorgung einen Beitrag an das duale System. Mit dem Kaufpreis für diese Verpackungen ist dann auch die Entsorgung abgegolten.

Wichtig ist dabei aber das Merkmal “beim Letztvertreiber befüllt”. Der “Letztvertreiber” ist z.B. der Jäger, der das Wild an den Endverbraucher abgibt, aber nicht jemand der es an den Einzelhandel abgibt. Deswegen darf ein (gewerbsmäßiger) Jäger, der das verpackte Wildbret an den Einzelhandel abgibt, keine vorlizenzierten Serviceverpackungen verwenden. In diesem Fall ist nicht nur eine Registrierung im Verpackungsgesetz erforderlich, sondern auch eine Anmeldung bei einem Dualen System (Lizenzierung der Verpackungen).
 

Ich nehme die Dienstleistung eines Metzgers beim Zerwirken und veredeln in Anspruch. Muss ich mich dann auch beim Verpackungsregister registrieren und an einem Dualen System beteiligen?

Viele Jäger nehmen beim Zerwirken, Verpacken und ggf. der weiteren Verarbeitung des Wildbrets (z.B. zu Würsten) die Hilfe eines Metzgers in Anspruch und bezahlen diesen für diese Dienstleistung. Das ist zulässig, da nach Lebensmittelrecht keine Abgabe erfolgt (jedenfalls wenn das Wildbret vollständig wieder zurückgenommen wird – in Form von Würsten oder zerwirkt und vakuumiert). Der Jäger bleibt als Lebensmittelunternehmer verantwortlich und nimmt lediglich für einzelne Schritte Dienstleistungen in Anspruch. Dies wird allerdings in manchen Bundesländern von den Veterinärbehörden noch anders bewertet. Teilweise sehen die Veterinärbehörden darin eine “Abgabe” mit der Folge, dass der Jäger kein Direktvermarkter mehr ist. Bitte informieren Sie sich daher bei ihrer zuständigen Veterinärbehörde.

Aber auch wenn darin schon eine “Abgabe” im Sinne des Lebensmittelrechts gesehen wird, kann der Metzger vorlizenzierte Serviceverpackungen verwenden, sofern die fertigen Produkte nur an Endverbraucher (z.B. Privathaushalte oder die Gastronomie), aber nicht an den Einzelhandel abgegeben werden. Zu diesem Schluss kommt ebenfalls das vom DJV in Auftrag gegebene Gutachten. Denn auch wenn (im lebensmitterechtlichen Sinn) das Wild an den Metzger schon “in Verkehr gebracht” werden sollte, ist der Metzger (im verpackungsrechtlichen Sinn) trotzdem “verlängerte Werkbank” des Jägers. Der Begriff des “Inverkehrbringens” wird in den einzelnen Bereichen unterschiedlich definiert.

Entscheidend ist aber auch hier, ob der Jäger überhaupt “gewerbsmäßig” handelt oder nicht. Wer nur begrenzte Mengen Wildbret vermarktet, um wenigstens einen Teil der Kosten für das Jagdrevier abzudecken, handelt nicht gewerbsmäßig und muss sich daher nicht beim Verpackungsregister registrieren und auch nicht bei einem Dualen System anmelden. Die Registrierung bei der Veterinärbehörde als Lebensmittelunternehmer ist davon aber unabhängig (s.u.)!
 

Wie läuft die Registrierung ab? Was ist der Unterschied zwischen Registrierung und Lizenzierung?

Die Registrierung erfolgt online unter www.verpackungsregister.org. Die Registrierung selbst ist kostenlos.

Bei der Registrierung (oder im Anschluss) muss auch angegeben werden, an welchem Dualen System sich der “Hersteller” beteiligt. Die Registrierung selbst ist nicht sehr aufwendig. Zur Registrierung gehören insbesondere die Angabe von Name und Anschrift, Handelsregisternummer, Umsatzsteuer-ID (jeweils sofern vorhanden) oder die eigene Steuernummer sowie die verwendeten Markennamen. Bei der Registrierung muss auch angegeben werden, ob “systembeteiligungspflichtige” Verpackungen verwendet werden. Das sind alle Verpackungen, die typischerweise beim Endverbraucher als Abfall anfallen. Also nicht z.B. Transportverpackungen, aber auch die vorlizenzierten oder “vorbeteiligten” Serviceverpackungen. Wer nur solche Verpackungen verwendet, kann dies bei der Registrierung auch angegeben.

Kostenpflichtig ist aber die Lizenzierung der Verpackungen, die in Verkehr gebracht werden. Hierfür besteht (wenn es sich um “gewerbsmäßiges” Inverkehrbringen handelt) die Pflicht, sich an einem “Dualen System” zu beteiligen und darüber die Verpackungen zu lizenzieren (es gibt mehrere Anbieter, eine Auflistung findet sich hier). Mit dieser Verpackungslizenzierung werden die Kosten der Entsorgung (über die “gelbe Tonne”) abgedeckt. Die Anbieter bieten für Kleinmengen in der Regel einen jährlichen Pauschalpreis an, der meist ab etwa 30 Euro beginnt. Für sehr geringe Mengen kann es aber auch günstigere Angebote geben (ab etwa 10 Euro pro Jahr).
 

Ich bin schon als Lebensmittelunternehmer registriert. Reicht das aus?

Die Registrierung als Lebensmittelunternehmer (bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde, z.B. Veterinäramt) hat mit der Registrierung beim Verpackungsregister nichts zu tun.

Die Registrierungspflicht als Lebensmittelunternehmer besteht nach der EG-Verordnung 852/2004. Die Vorschriften werden in den Bundesländern unterschiedlich angewandt. In der Regel ist eine Registrierung erst erforderlich, wenn das Wild zerwirkt, aber nicht, wenn es in der Decke an Endverbraucher abgegeben wird. In einigen Bundesländern wird eine Registrierung aber für jede Form der Abgabe verlangt, auch bei der Abgabe in der Decke. Bitte informieren Sie sich über die für Sie geltenden Bestimmungen: In jedem Fall sind die Vorschriften des Lebensmittelhygienerechts einzuhalten. Dabei gibt es im Einzelnen eine unterschiedliche Handhabung der Bestimmungen durch die Behörden der Bundesländer.

Was ist die Afrikanische Schweinepest und woher stammt sie?

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine anzeigepflichtige Virusinfektion, die ausschließlich Wild- und Hausschweine betrifft. Das Virus stammt ursprünglich aus den afrikanischen Ländern südlich der Sahara und wird dort von Lederzecken auf Warzenschweine übertragen. Die involvierten Lederzecken können das Virus selbstständig vermehren. In Ländern außerhalb Afrikas spielen diese Zecken zumeist keine Rolle.

Deutscher Jagdverband e.V.